Maximilian Fromm, Kfz Gutachter für Schäden und Bewertung, bei der Fahrzeugbesichtigung
Reparatur vor AuszahlungWas Sie vor dem Reparaturauftrag klären

Das Wichtigste in Kürze

  • § 249 BGB nennt keine Freigabe als VoraussetzungDie Pflicht, den Schaden gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB), bleibt bestehen. Ob Sie im Einzelfall warten sollten, klärt ein Verkehrsrechtsanwalt.
  • Vorher klären: Haftung, Totalschaden, Zahlung, BesichtigungWer haftet, ob ein Totalschaden droht, wer die Werkstatt bezahlt und ob die Versicherung das Fahrzeug sehen will.
  • Ein Gutachten vor dem Auftrag ist nicht zwingendDer Bundesgerichtshof sieht den Geschädigten nicht gehalten, vor der Beauftragung einer Fachwerkstatt ein Gutachten einzuholen. Ob ein Totalschaden vorliegt, zeigt aber erst ein Gutachten.
  • Das Werkstattrisiko liegt grundsätzlich beim SchädigerIn den Grenzen der Rechtsprechung, die Einzelheiten klärt ein Anwalt.
  • Die Reparatur gehört dokumentiertRechnung, Fotos vor Reparaturbeginn und gegebenenfalls eine Reparaturbestätigung dienen als Nachweis.
  • Bei Kasko entscheiden Ihre VersicherungsbedingungenDie Regeln zum Schadensersatz gegen den Unfallverursacher gelten dort nicht.

Welche vier Dinge sollte ich vor dem Reparaturauftrag klären?

Nach einem Unfall, den der Gegner allein verschuldet hat, darf der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen und den dafür nötigen Geldbetrag vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung verlangen. Bei Mitschuld, Totalschaden und überhöhten Posten gelten Einschränkungen.

Eine ausdrückliche Freigabe der gegnerischen Versicherung nennt § 249 BGB nicht als Voraussetzung. Ob Sie im Einzelfall auf die Auszahlung warten sollten, klärt ein Verkehrsrechtsanwalt.

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Haftung klären

Steht fest, dass der Unfallgegner voll haftet? Haften Sie zum Teil mit (Haftungsquote), erhalten Sie nur diesen Anteil ersetzt, dazu der Beitrag Unfall mit Teilschuld. Wie die Haftung im Einzelfall einzuschätzen ist, klärt ein Verkehrsrechtsanwalt.

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Totalschaden prüfen lassen

Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Kostet die Reparatur mehr, gelten besondere Regeln: Bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts kann die Reparatur unter engen Bedingungen abgerechnet werden. Dazu gehören eine vollständige Reparatur im Umfang des Gutachtens und die Weiternutzung des Fahrzeugs, im Regelfall über sechs Monate (130-Prozent-Regel).

Darüber wird in der Regel nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet, das ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts Ihres beschädigten Fahrzeugs. Die Mehrkosten gehen auf eigene Rechnung (Totalschaden).

Ob ein Totalschaden droht, zeigt verlässlich erst ein Gutachten. Es weist Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert nebeneinander aus, ein Kostenvoranschlag der Werkstatt nennt den Wiederbeschaffungswert nicht.

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Zahlung mit der Werkstatt klären

Fragen Sie die Werkstatt, ob sie eine Anzahlung verlangt. Wie Sie darauf reagieren, klärt vorab Ihr Verkehrsrechtsanwalt. Mehr dazu im Abschnitt Vorkasse.

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Besichtigung abstimmen

Versicherungen bitten mitunter um eine Besichtigung des Fahrzeugs vor der Reparatur. Eine Besichtigung durch die Versicherung vor der Reparatur kommt in unseren Fällen selten vor. Haben wir Ihr Gutachten erstellt und kommt es doch dazu, sind wir dabei, auf Wunsch gemeinsam mit Ihrem Anwalt. Dass Sie den Schaden möglichst gering halten müssen, regelt § 254 Abs. 2 BGB (Schadenminderungspflicht). Ob vor der Reparatur ein Termin nötig ist und wie Sie darauf reagieren, klärt ein Verkehrsrechtsanwalt. Fotografieren Sie das Fahrzeug vor Reparaturbeginn von allen Seiten. Wie ein Termin geordnet abläuft, steht auf der Seite Gutachter der gegnerischen Versicherung.

Brauche ich ein Gutachten, bevor ich die Werkstatt beauftrage?

Nicht zwingend: Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Fachwerkstatt keinen unwirtschaftlichen Weg wählt.

Der Bundesgerichtshof hat am 16.01.2024 entschieden, dass der Geschädigte bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg wählt und nur die objektiv notwendigen Reparaturmaßnahmen durchführt. Er ist deshalb nicht gehalten, vor dem Reparaturauftrag zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen (BGH, VI ZR 51/23).

Ein Gutachten bleibt trotzdem sinnvoll. Es zeigt, ob ein Totalschaden vorliegt, belegt Schadenumfang und Reparaturweg, nennt die Reparaturdauer (Nutzungsausfall), nennt die plausible Mietwagenklasse und ermittelt die Wertminderung. Bei kleinen Schäden, die Sie in der Werkstatt konkret abrechnen, genügt oft ein Kostenvoranschlag, siehe Kostenvoranschlag oder Gutachten.

Wer trägt das Risiko, wenn die Werkstatt zu viel berechnet?

Grundsätzlich der Schädiger, in den Grenzen der Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko.

Das Werkstattrisiko bedeutet: Berechnet die Werkstatt zu viel, trägt das grundsätzlich der Schädiger, also der Unfallverursacher. Voraussetzung ist, dass den Geschädigten kein eigenes Verschulden bei Auswahl oder Kontrolle der Werkstatt trifft (Auswahl- oder Überwachungsverschulden). Das gilt auch, wenn die Rechnung schon bezahlt ist. Der Bundesgerichtshof hat das in fünf Entscheidungen vom 16.01.2024 näher gefasst (Pressemitteilung Nr. 007/2024).

Nicht erfasst sind Arbeiten, die nur bei Gelegenheit der Reparatur mit ausgeführt wurden. Dass die Schäden vorhanden und unfallbedingt sind, muss der Geschädigte darlegen und beweisen. Für eine noch nicht bezahlte Werkstattrechnung hat der Bundesgerichtshof besondere Regeln aufgestellt. Wie sie in Ihrem Fall wirken, klärt vorab Ihr Verkehrsrechtsanwalt.

Was gilt, wenn die Werkstatt Vorkasse verlangt?

Klären Sie vorab mit Ihrem Verkehrsrechtsanwalt, wer wann zahlt, und halten Sie Absprachen schriftlich fest.

Manche Werkstätten verlangen vor der Reparatur eine Anzahlung oder eine schriftliche Zusage der Versicherung, die Kosten zu übernehmen (Kostenübernahmeerklärung). Ob und in welcher Form das sinnvoll ist und was es rechtlich bedeutet, klärt vor dem Auftrag Ihr Verkehrsrechtsanwalt. Bei einer Haftungsquote ersetzt die Versicherung ohnehin nur ihren Anteil.

Wie lange die Regulierung nach Vorlage von Rechnung und Gutachten dauert, steht im Beitrag Wie lange dauert es, bis die Versicherung zahlt?. Wer nicht reparieren lässt, kann fiktiv abrechnen. Dafür gelten eigene Regeln, siehe Fiktive Abrechnung. Bei Streit über die Zahlung hilft ein Verkehrsrechtsanwalt. Haben Sie noch keinen Anwalt, nennen wir Ihnen auf Wunsch Kanzleien für Verkehrsrecht. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Regel auch die Anwaltskosten, bei Teilschuld nach der Haftungsquote.

Wie sichere ich den Nachweis der Reparatur?

Mit Rechnung, Fotos und, wo nötig, einer Reparaturbestätigung des Sachverständigen.

Belege und Fotos sichern

Bewahren Sie die Werkstattrechnung mit den Teilebelegen auf und lassen Sie sich Abweichungen vom Gutachten von der Werkstatt schriftlich erklären. Fotografieren Sie das Fahrzeug vor Reparaturbeginn von allen Seiten und die Schäden im Detail.

Besichtigung und Nachbesichtigung

Bei der Besichtigung lesen wir als Gutachter den Fehlerspeicher aus und dokumentieren ihn. Eine Achsvermessung erfolgt nur über eine Partnerwerkstatt. Ändert die Werkstatt den Umfang gegenüber dem Gutachten, etwa Austausch statt Instandsetzung, sprechen Sie das vorher mit dem Sachverständigen ab. Reicht die Rechnung allein als Nachweis nicht aus, prüft ein Sachverständiger bei einer Nachbesichtigung, ob im kalkulierten Umfang repariert wurde, und hält das Ergebnis fest. Es kann auch Abweichungen zeigen, und verdeckte Teile lassen sich nach der Reparatur nicht mehr prüfen. Was die Reparaturbestätigung belegt und was nicht, steht im Glossar.

Besonderheit zwischen 100 und 130 Prozent

Im Korridor zwischen 100 und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts setzt die Abrechnung eine vollständige Reparatur im kalkulierten Umfang voraus. Dazu kommt die Weiternutzung des Fahrzeugs, im Regelfall über sechs Monate (130-Prozent-Regel).

Häufige Fragen: Reparatur vor der Auszahlung

Freigabe und Gutachten

Muss ich auf die Reparaturfreigabe der gegnerischen Versicherung warten?

Eine ausdrückliche Freigabe nennt § 249 BGB nicht als Voraussetzung. Die Pflicht, den Schaden gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB), bleibt davon unberührt. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, klärt ein Verkehrsrechtsanwalt.

Muss ich ein Gutachten haben, bevor ich reparieren lasse?

Nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof sieht den Geschädigten nicht gehalten, vor dem Reparaturauftrag an eine Fachwerkstatt ein Gutachten einzuholen. Ob ein Totalschaden vorliegt, zeigt aber erst ein Gutachten, nicht der Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Das Gutachten nennt außerdem Schadenumfang und Reparaturdauer und ermittelt die Wertminderung.

Was, wenn die Versicherung das Fahrzeug besichtigen will?

Fotografieren Sie das Fahrzeug möglichst vor Reparaturbeginn von allen Seiten und die Schäden im Detail. Ist die Reparatur schon angelaufen, dokumentieren Sie den aktuellen Stand. Bitten Sie die Werkstatt, ausgebaute Teile aufzubewahren. Wie Sie auf einen Besichtigungswunsch der Versicherung reagieren, klärt ein Verkehrsrechtsanwalt. Nach der Reparatur gleicht eine Nachbesichtigung durch einen Sachverständigen ab, ob im Umfang des Gutachtens repariert wurde. Verdeckte Teile lassen sich dabei nur eingeschränkt beurteilen.

Zahlung und Risiko

Wer trägt das Risiko, wenn die Werkstatt zu viel berechnet?

Grundsätzlich der Schädiger, in den Grenzen des sogenannten Werkstattrisikos. Der Bundesgerichtshof hat das am 16.01.2024 näher gefasst. Das gilt auch, wenn die Rechnung schon bezahlt ist. Nicht erfasst sind Arbeiten, die nur bei Gelegenheit der Reparatur mit ausgeführt wurden. Dass die Schäden unfallbedingt sind, muss der Geschädigte nachweisen. Für eine noch unbezahlte Rechnung gelten besondere Regeln, die Ihr Verkehrsrechtsanwalt vorab klärt.

Was gilt, wenn die Werkstatt Vorkasse verlangt?

Manche Werkstätten verlangen eine Anzahlung oder eine schriftliche Zusage der Versicherung, die Kosten zu übernehmen. Ob und wie Sie darauf eingehen, klärt vorab Ihr Verkehrsrechtsanwalt. Halten Sie Absprachen mit der Werkstatt schriftlich fest.

Muss ich bei einem Kaskoschaden auf die Freigabe meiner Kaskoversicherung warten?

Das hängt von Ihren Versicherungsbedingungen ab. Bei einem Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug gilt nicht das Schadensersatzrecht gegen den Unfallverursacher, sondern Ihr Versicherungsvertrag. Er regelt, ob Ihr Kaskoversicherer der Reparatur vorher zustimmen muss und ob eine Partnerwerkstatt vorgeschrieben ist. Prüfen Sie Ihre Bedingungen oder fragen Sie Ihren Kaskoversicherer vor dem Auftrag.

Quellen

Reparaturauftrag steht an? Rufen Sie kurz an.

Am Telefon beantworten wir Ihre technischen Fragen zum Ablauf. Verlässliche Werte, etwa ob ein Totalschaden vorliegt, liefert erst das Gutachten. Die Kalkulation gehört zu unserem Unfall- und Schadengutachten. Wir sind in Erlangen ansässig und in der Metropolregion Nürnberg unterwegs, die Übersicht steht unter Einsatzgebiete.

Kfz Gutachter für Schäden und Bewertung Maximilian Fromm, Profilbild
Maximilian FrommGründer und Ingenieur (B.Sc. Mechatronik)

Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die Inhalte dieser Seite sind allgemeine Informationen über den Ablauf einer Reparatur nach einem Unfall und beurteilen keinen Einzelfall. Die rechtliche Bewertung Ihres Falls übernimmt Ihr Verkehrsrechtsanwalt.

Stand: 05.11.2026. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern.

Maximilian Fromm, Kfz Gutachter für Schäden und Bewertung bei CleverCrash

Maximilian Fromm

Kfz Gutachter für Schäden und Bewertung, B.Sc. Mechatronik

Maximilian Fromm ist Kfz Gutachter für Schäden und Bewertung und Gründer von CleverCrash in Erlangen. Nach seinem Studium der Mechatronik erstellt er seit August 2025 Unfallgutachten für Geschädigte, auf Wunsch in Abstimmung mit Werkstatt und Anwalt, in der Metropolregion Nürnberg und begleitet seine Kunden bis zur Auszahlung durch die Versicherung.