Maximilian Fromm, Kfz-Sachverständiger, vor einem begutachteten Fahrzeug
130-Prozent-RegelRechnung, Rechtsprechung und Dokumentation im Gutachten

Kurz beantwortet: Die drei Fragen, die am häufigsten gestellt werden

Frage 1: Was ist die 130-Prozent-Regel in einem Satz?

Sie erlaubt die vollständige Reparatur eines Unfallfahrzeugs auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, solange Reparaturkosten und merkantile Wertminderung zusammen nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die Grenze selbst stammt aus BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991 und schützt das sogenannte Integritätsinteresse am eigenen Fahrzeug.

Frage 2: Wie wird die Schwelle berechnet?

Reparaturkosten und merkantile Wertminderung aus dem Gutachten werden addiert und durch den Wiederbeschaffungswert geteilt. Bleibt der Wert bei 130 Prozent oder darunter, liegt der Fall im Korridor. Darüber greift die klassische Totalschadenabrechnung über den Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Frage 3: Was muss ich tun, damit die Regel für mich gilt?

Die Reparatur muss fachgerecht im kalkulierten Umfang erfolgen, und das Fahrzeug muss danach mindestens sechs Monate weitergenutzt werden. Fehlt eine dieser Bedingungen, etwa bei einer Teilreparatur oder einem frühzeitigen Verkauf, bleibt nur der Wiederbeschaffungsaufwand.

Was ist die 130-Prozent-Regel?

Der Grundsatz im Schadensersatzrecht lautet: erstattet wird der wirtschaftlich günstigere Weg. Liegt die Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert, ist das aus reiner Kostensicht der teurere Weg, und ohne die 130-Prozent-Regel bekämen Sie bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur den Wiederbeschaffungsaufwand. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass ein Geschädigter ein eigenes Interesse daran haben kann, genau sein Fahrzeug zu behalten, statt sich ein fremdes zu kaufen. Dieses sogenannte Integritätsinteresse wird bis zur Grenze von 130 Prozent geschützt. Die 130-Prozent-Regel öffnet also neben dem Wiederbeschaffungsaufwand einen zweiten Weg zur vollen Reparaturkosten-Erstattung.

Wichtig für die Einordnung: Die 130 Prozent sind eine feste Obergrenze, kein Zielwert. Der Wiederbeschaffungswert ist ein am Markt erhobener Wert, eine Kalkulation lässt sich nicht künstlich in den Korridor bringen.

Verwechseln Sie die 130-Prozent-Grenze außerdem nicht mit der sogenannten 70-Prozent-Grenze. Diese betrifft eine andere Frage, nämlich ob bei einer fiktiven Abrechnung unterhalb des Wiederbeschaffungswerts der Restwert abgezogen wird. Sie greift also unterhalb der Schwelle, an der die 130-Prozent-Regel überhaupt erst anfängt. Mehr dazu auf unserer Seite zur fiktiven Abrechnung. Was ein wirtschaftlicher Totalschaden grundsätzlich ist, welche drei Arten es gibt und wie sie sich in der Abrechnung unterscheiden, erklären wir auf unserer Seite zum Totalschaden.

Die Rechnung: Wie wird die 130-Prozent-Grenze berechnet?

Ob ein Fall im Korridor liegt, entscheidet sich an vier Zahlen aus dem Gutachten. Werden sie verwechselt, verschiebt sich das Ergebnis um mehrere tausend Euro.

Wert 1: Wiederbeschaffungswert

Der Preis, den ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler am Wohnort kostet, einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Je nach Fahrzeug ist das die volle Umsatzsteuer oder die Differenzbesteuerung. Der Sachverständige weist im Gutachten aus, welcher Fall vorliegt.

Wert 2: Wiederbeschaffungsaufwand

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Das ist der Betrag, der bei einer klassischen Abrechnung auf Totalschadenbasis ausgezahlt wird, und zugleich der Vergleichsmaßstab für alles, was im Korridor darüber hinaus erstattet werden soll.

Wert 3: Restwert

Der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug im Zustand nach dem Unfall am Markt noch erzielt. Wie er regional ermittelt wird und warum eine bundesweite Online-Börse ihn nicht vorgeben darf, steht auf unserer Seite zum Totalschaden.

Wert 4: Merkantile Wertminderung

Der Marktabschlag, der auch nach fachgerechter Reparatur bleibt, weil Käufer für ein Unfallfahrzeug weniger zahlen. Für die 130-Prozent-Rechnung wird sie zu den Reparaturkosten addiert und nicht separat obendrauf gestellt. Wie sie ermittelt wird, steht auf unserer Seite zur Wertminderung.

Die FormelReparaturkosten plus merkantile Wertminderung, geteilt durch den Wiederbeschaffungswert. Bleibt das Ergebnis bei 130 Prozent oder darunter, ist der Korridor eingehalten. Eine Stolperfalle dabei ist die Umsatzsteuer: Die Schwellenrechnung wird auf einer einheitlichen Basis geführt. Wer Netto-Reparaturkosten gegen einen Brutto-Wiederbeschaffungswert stellt, rechnet sich künstlich unter die Schwelle. Prüfen Sie im Gutachten, welche Basis angesetzt ist.

Rechenbeispiele: Wie sehen zwei durchgerechnete Beispiele aus?

Die folgenden zwei Beispiele sind gerechnete Modellfälle zur Veranschaulichung, keine Fälle aus unserer Akte. Beide rechnen brutto gegen brutto, also Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert jeweils einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Beispiel 1: innerhalb des KorridorsWert
Wiederbeschaffungswert10.200 EUR
Restwert2.700 EUR
Wiederbeschaffungsaufwand (10.200 minus 2.700)7.500 EUR
Reparaturkosten laut Kalkulation12.500 EUR
Merkantile Wertminderung700 EUR
Summe gegen die Schwelle (12.500 plus 700)13.200 EUR
Anteil am Wiederbeschaffungswert (13.200 geteilt durch 10.200)rund 129,4 Prozent

Die Summe liegt bei rund 129,4 Prozent und damit knapp innerhalb des Korridors. Wird vollständig im kalkulierten Umfang repariert und das Fahrzeug danach sechs Monate weitergenutzt, sind die Reparaturkosten von 12.500 Euro erstattungsfähig statt des Wiederbeschaffungsaufwands von 7.500 Euro. Wie die merkantile Wertminderung daneben abgerechnet wird, beurteilt ein Verkehrsrechtsanwalt.

Beispiel 2: oberhalb des KorridorsWert
Wiederbeschaffungswert9.800 EUR
Restwert2.100 EUR
Wiederbeschaffungsaufwand (9.800 minus 2.100)7.700 EUR
Reparaturkosten laut Kalkulation13.400 EUR
Merkantile Wertminderung500 EUR
Summe gegen die Schwelle (13.400 plus 500)13.900 EUR
Anteil am Wiederbeschaffungswert (13.900 geteilt durch 9.800)rund 141,8 Prozent

Hier liegt die Summe bei rund 141,8 Prozent, der Korridor ist deutlich verlassen. Abgerechnet wird auf Totalschadenbasis über den Wiederbeschaffungsaufwand, im Beispiel also 7.700 Euro. Eine Reparatur ist deswegen nicht verboten, sie bleibt aber wirtschaftlich auf eigene Rechnung, die Erstattung ändert sich dadurch nicht.

Kein ZwischenwegEntweder die Voraussetzungen des Korridors sind erfüllt, dann werden die vollen Reparaturkosten erstattet, oder sie sind es nicht, dann bleibt es beim Wiederbeschaffungsaufwand. Eine anteilige Erstattung bis zur 130-Prozent-Marke gibt es nicht.

Welche Bedingungen muss die Reparatur erfüllen?

Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Wer erst repariert und danach begutachten lässt, hat den Kalkulationsumfang nicht mehr belegbar.

1

Gutachten vor der Reparatur

Das Schadengutachten stellt Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wertminderung fest. Erst damit lässt sich überhaupt sagen, in welcher Zone der Fall liegt.

2

Vollständige Reparatur im kalkulierten Umfang

Repariert wird fachgerecht und in dem Umfang, den das Gutachten vorgibt. Einzelne Positionen wegzulassen, gefährdet die gesamte Abrechnung. Auch eine Eigenreparatur ist im Korridor möglich, sie muss aber ebenso fachgerecht und vollständig im kalkulierten Umfang erfolgen.

3

Reparaturnachweis sichern

Werkstattrechnung und, wo die Reparatur nicht vollständig belegt ist, eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen. Den Nachweis, dass im Gutachtenumfang repariert wurde, führt der Geschädigte.

4

Sechs Monate weiternutzen

Wann diese Frist zu laufen beginnt, wird nicht einheitlich beantwortet. Dazu mehr im nächsten Abschnitt.

Wie lange muss ich das Fahrzeug nach der Reparatur behalten?

Mindestens sechs Monate, das ist unstrittig. Nicht einheitlich beantwortet wird der Startpunkt dieser Frist. Für den 130-Prozent-Korridor stellt der Bundesgerichtshof in BGH VI ZR 89/07 auf die Nutzung nach Abschluss der Reparatur ab. Für die Konstellation unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, also das sogenannte 100-Prozent-Fenster, rechnet BGH VI ZR 192/05 dagegen ab dem Unfall selbst. Welche Frist auf Ihren Fall passt, beurteilt ein Verkehrsrechtsanwalt. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob ein Verkauf zu einem bestimmten Zeitpunkt noch schadet oder nicht mehr.

Wer das Fahrzeug innerhalb der Frist verkauft, gibt das Integritätsinteresse auf und realisiert den Restwert. Der Anspruch beschränkt sich dann auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Das gilt nach BGH VI ZR 35/10 auch dann, wenn das Fahrzeug zuvor bereits repariert wurde: Eine durchgeführte Reparatur schützt vor dem Rückfall auf den Wiederbeschaffungsaufwand nicht, wenn die Weiternutzung vorzeitig endet.

Abgrenzung: Kann ich die Reparaturkosten auch ohne Reparatur ausgezahlt bekommen?

Nein, und das ist der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen. Bei einem Reparaturschaden unterhalb des Wiederbeschaffungswerts können Sie sich die kalkulierten Kosten fiktiv auszahlen lassen, ohne tatsächlich zu reparieren. Im Korridor über 100 Prozent gilt das nicht.

Was im Korridor nicht trägt

Diese Wege führen zurück auf den Wiederbeschaffungsaufwand

  • Auszahlung der Kalkulation ohne Reparatur
  • Teilreparatur mit Restauszahlung
  • Verkauf innerhalb der Sechs-Monats-Frist
  • Aufspalten in einen erstatteten und einen selbst getragenen Teil
Was trägt

Diese Nachweise gehören zusammen

  • Schadengutachten vor Reparaturbeginn
  • Werkstattrechnung über den kalkulierten Umfang
  • Reparaturbestätigung, wo die Rechnung den Umfang nicht abbildet
  • Fahrzeug bleibt sechs Monate im Bestand
Der Beleg dazuDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.11.2011 entschieden, dass im Bereich zwischen 100 und 130 Prozent keine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis möglich ist (BGH VI ZR 30/11, NJW 2012, 52). Wer über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus erstattet bekommen will, muss tatsächlich reparieren und den Umfang belegen. Mehr zur Abrechnung ohne Reparatur unterhalb des Wiederbeschaffungswerts steht auf unserer Seite zur fiktiven Abrechnung.

Was passiert, wenn die Reparaturkosten knapp über oder unter 130 Prozent liegen?

Liegt die Kalkulation knapp über der Schwelle, lohnt eine zweite fachliche Durchsicht. Geprüft werden dabei die angesetzten Stundenverrechnungssätze, die Ersatzteilpositionen, doppelt kalkulierte Arbeitsschritte und die Herleitung des Wiederbeschaffungswerts. Ob sich daraus eine andere Einordnung ergibt, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich vorab nicht zusagen.

Umgekehrt gilt: Liegt die Kalkulation knapp unterhalb der Schwelle, ändert sich an den Voraussetzungen nichts. Die vollständige Reparatur und die sechs Monate Weiternutzung bleiben Bedingung, genau wie bei einer Reparatur deutlich innerhalb des Korridors.

Rechtsprechung: Was hat der Bundesgerichtshof zur 130-Prozent-Regel entschieden?

Die folgenden Entscheidungen prägen die heutige Handhabung. Wir geben bei jeder Entscheidung auch den Ausgang an, soweit bekannt, weil ein zitiertes Aktenzeichen allein noch nichts darüber sagt, wer im entschiedenen Fall recht bekommen hat.

AktenzeichenThemaKernaussage
VI ZR 314/90 · 15.10.1991Die Grenze selbstHier wird die 130-Prozent-Grenze als Obergrenze für das Interesse des Geschädigten an der Erhaltung seines Fahrzeugs beschrieben (BGHZ 115, 364). Diese Entscheidung steht für die Grenze und nur für sie. Die Sechs-Monats-Voraussetzung stammt aus späteren Entscheidungen und darf dieser hier nicht zugeschrieben werden.
VI ZR 70/04 · 15.02.2005Reparatur im kalkulierten UmfangDie Erstattung im Korridor setzt eine Reparatur in dem Umfang voraus, den der Sachverständige kalkuliert hat (BGHZ 162, 161). Eine billigere Teillösung erfüllt die Voraussetzung nicht, das gilt auch für eine Eigenreparatur.
VI ZR 192/05 · 23.05.2006Sechs Monate ab dem UnfallDiese Entscheidung betrifft die Konstellation unterhalb des Wiederbeschaffungswerts und rechnet die Weiternutzungsfrist ab dem Unfall (BGHZ 168, 43). Sie steht hier, weil sie den Gegenpunkt zur folgenden Entscheidung bildet und die Verwechslungsgefahr beim Fristbeginn erklärt.
VI ZR 89/07 · 13.11.2007Sechs Monate ab ReparaturabschlussFür den 130-Prozent-Korridor stellt der Bundesgerichtshof hier auf die Nutzung nach der Reparatur ab, nicht auf die Nutzung ab dem Unfall (NJW 2008, 437). Das ist die Fassung, die für den auf dieser Seite beschriebenen Korridor maßgeblich ist.
VI ZR 35/10 · 23.11.2010Vorzeitiger VerkaufWer das Fahrzeug innerhalb der sechs Monate verkauft, gibt das Integritätsinteresse auf und wird auf den Wiederbeschaffungsaufwand zurückgeworfen (NJW 2011, 667). Das gilt nach dieser Entscheidung auch dann, wenn zuvor bereits repariert wurde.
VI ZR 79/10 · 08.02.2011Kein Aufspalten der RechnungMaßstab für die Schwelle ist die objektiv notwendige fachgerechte Reparatur nach Sachverständigen-Kalkulation, nicht ein nachträglicher Werkstatt-Rabatt oder eine Eigenbeteiligung, die die Endkosten künstlich unter die Schwelle drückt. Ausgang: Die Revision des klagenden Geschädigten wurde zurückgewiesen, die Entscheidung ging also zu seinen Lasten.
VI ZR 30/11 · 15.11.2011Nur die tatsächliche Vollreparatur trägtReparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts werden nur ersetzt, wenn die Reparatur tatsächlich, vollständig und fachgerecht im kalkulierten Umfang ausgeführt wurde (NJW 2012, 52). Im entschiedenen Fall waren Arbeiten aus dem Gutachten nicht ausgeführt worden, der Anspruch scheiterte. Eine fiktive Abrechnung im Korridor scheidet nach dieser Linie aus.
VI ZR 100/20 · 16.11.2021Wertminderung geht in die Schwelle einDer merkantile Minderwert wird in die 130-Prozent-Prüfung eingerechnet und nicht zusätzlich obendrauf gesetzt. Ausgang: Auf die Revision der beklagten Seite wurde das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen. Die Entscheidung belegt also die Rechenregel, nicht einen Erfolg des Geschädigten. Die Darlegung, dass fachgerecht im Gutachtenumfang repariert wurde, blieb weiterhin dessen Aufgabe.
HinweisDiese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Welche Entscheidung auf Ihren Schadenfall passt und wie der Anspruch gegenüber der gegnerischen Versicherung durchgesetzt wird, beurteilt ein Verkehrsrechtsanwalt Ihrer Wahl. Wir vermitteln auf Wunsch an spezialisierte Kanzleien aus unserem Netzwerk und erhalten dafür keine Provision.

Unsere Aufgabe: Was dokumentieren wir im Gutachten für die 130-Prozent-Regel?

Im Korridor entscheidet die Dokumentation. Wir liefern die technische Grundlage, auf die sich Ihr Anwalt gegenüber der Versicherung stützen kann.

1

Baustein 1: Die vier Werte nachvollziehbar hergeleitet

Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten und Wertminderung mit ihrer jeweiligen Herleitung, damit die Schwellenrechnung überprüfbar bleibt.

2

Baustein 2: Der Reparaturumfang als Vorgabe

Eine Kalkulation, die als Maßstab für die spätere Werkstattrechnung dient. Damit ist prüfbar, ob im kalkulierten Umfang repariert wurde.

3

Baustein 3: Reparaturbestätigung nach Abschluss

Wo die Werkstattrechnung den Umfang nicht vollständig abbildet, bestätigen wir die fachgerechte Durchführung nach Besichtigung des reparierten Fahrzeugs.

Häufige Fragen zur 130-Prozent-Regel

Rechte

Was ist die 130-Prozent-Regel genau?

Sie ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme zur Abrechnung auf Totalschadenbasis. Sie erlaubt, das Fahrzeug auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung fachgerecht reparieren zu lassen, wenn Reparaturkosten und merkantile Wertminderung zusammen den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen. Die Grenze selbst stammt aus BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991. Dass der merkantile Minderwert eingerechnet und nicht obendrauf gestellt wird, hat der Bundesgerichtshof in VI ZR 100/20 klargestellt.

Muss ich das Fahrzeug nach der Reparatur wirklich sechs Monate behalten?

Ja, die Weiternutzung über sechs Monate ist Voraussetzung, wenn über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus abgerechnet werden soll. Für den 130-Prozent-Korridor zählt die Frist nach BGH VI ZR 89/07 vom 13.11.2007 ab Abschluss der Reparatur. Wer vorher verkauft, verliert nach BGH VI ZR 35/10 vom 23.11.2010 den Anspruch auf die Mehrkosten, auch wenn zuvor bereits repariert wurde.

Was passiert, wenn ich das Fahrzeug vor Ablauf der sechs Monate verkaufen muss?

Nach BGH VI ZR 35/10 vom 23.11.2010 entfällt der Anspruch auf die Mehrkosten oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands, auch wenn das Fahrzeug zuvor fachgerecht repariert wurde. Der Anspruch beschränkt sich dann auf den Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Gilt die 130-Prozent-Regel auch bei einem Leasingfahrzeug?

Bei Leasing ist regelmäßig der Leasinggeber Eigentümer und Empfänger der Schadensersatzleistung. Welche Schritte im Rahmen des Leasingvertrags zulässig sind, klärt der Leasinggeber. Das Gutachten erstellen wir unabhängig davon wie gewohnt.

Ablauf

Kann ich mein Auto auch teilweise reparieren und den Rest auszahlen lassen?

Nein. Im 130-Prozent-Korridor ist die vollständige Reparatur nach der Kalkulation im Gutachten Voraussetzung (BGH VI ZR 70/04 vom 15.02.2005). Teilreparaturen, unbelegte Eigenreparaturen oder das Auslassen einzelner Positionen tragen die Abrechnung nicht. Auch das Herausrechnen eines Teilbetrags über einen Werkstatt-Rabatt hilft nicht (BGH VI ZR 79/10 vom 08.02.2011).

Darf ich das Fahrzeug im 130-Prozent-Korridor selbst reparieren?

Ja, eine Eigenreparatur ist möglich. Sie muss aber fachgerecht und vollständig in dem Umfang erfolgen, den der Sachverständige kalkuliert hat (BGH VI ZR 70/04). Wo eine Werkstattrechnung fehlt oder den Umfang nicht abbildet, bestätigen wir als Sachverständige die fachgerechte Durchführung nach Besichtigung des reparierten Fahrzeugs.

Gutachten

Was passiert bei knapp über 130 Prozent?

Eine zweite fachliche Durchsicht lohnt sich. Geprüft werden Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilpositionen, doppelt kalkulierte Arbeitsschritte und die Herleitung des Wiederbeschaffungswerts. Ob sich daraus eine andere Einordnung ergibt, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich vorab nicht zusagen.

Zählt die Wertminderung in die 130-Prozent-Quote hinein?

Ja. Reparaturkosten und merkantile Wertminderung werden zusammen gegen die Schwelle geprüft, die Wertminderung wird eingerechnet und nicht obendrauf gestellt (BGH VI ZR 100/20 vom 16.11.2021). In dem entschiedenen Verfahren wurde das Berufungsurteil auf die Revision der beklagten Seite aufgehoben und zurückverwiesen. Wie die Wertminderung selbst ermittelt wird, steht auf unserer Seite zur Wertminderung.

Was ist der Unterschied zwischen Wiederbeschaffungswert, Wiederbeschaffungsaufwand und Restwert?

Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler am Wohnort kostet, einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Der Restwert ist der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug nach dem Unfall am Markt noch erzielt. Der Wiederbeschaffungsaufwand ergibt sich aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und ist die Auszahlungsbasis bei einem wirtschaftlichen Totalschaden.

Was ist mit Alt- oder Vorschäden am Fahrzeug?

Ein Altschaden ist ein nicht reparierter Vorschaden. Er mindert den Wiederbeschaffungswert und damit auch die Schwelle, an der die 130 Prozent gemessen werden. Ein Vorschaden ist ein reparierter früherer Schaden. Die aktuellen Reparaturkosten bleiben erstattungsfähig, soweit sie sich nicht mit dem Bereich des Vorschadens überschneiden. Beides gehört offen ins Gutachten, weil ein später entdeckter Vorschaden die gesamte Abrechnung in Frage stellt.

Kosten

Was mache ich, wenn die Versicherung mit dem Hinweis auf den Wiederbeschaffungswert kürzt?

Prüfen Sie zunächst, ob die vier Werte im Gutachten sauber hergeleitet sind: Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten und Wertminderung. Kürzungen mit dem pauschalen Hinweis auf den Wiederbeschaffungswert lassen sich anhand dieser Werte nachvollziehen. Für die Auseinandersetzung mit der Versicherung ist ein Verkehrsrechtsanwalt der richtige Ansprechpartner.

Brauche ich ein Gutachten oder reicht ein Kostenvoranschlag?

Die Schwelle wird aus Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten und Wertminderung gebildet. Ein Kostenvoranschlag enthält diese Werte nicht, ein Schadengutachten weist sie aus. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gutachterkosten in der Regel. Ausnahmen: Bei sehr geringen Schadenhöhen erstatten Versicherer die Gutachterkosten in der Regel nicht. In unserer Praxis liegt diese Schwelle bei etwa 750 Euro, eine feste Grenze aus der Rechtsprechung gibt es nicht. Bei Mithaftung werden die Kosten anteilig erstattet.

Kurzer Draht zum Gutachter: Liegt Ihr Fahrzeug im Korridor? Rufen Sie kurz an.

Ob ein Schaden in die Nähe der 130-Prozent-Schwelle kommt, zeigt sich erst am Fahrzeug. Wir begutachten vor Ort in Erlangen, Nürnberg, Fürth und der Metropolregion und liefern das Gutachten als belastbare Grundlage. Für die rechtliche Durchsetzung gegenüber der gegnerischen Versicherung empfehlen wir einen Verkehrsrechtsanwalt, dafür erhalten wir keine Provision. Wir übernehmen die Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung, Sie bekommen keine Rechnung von uns.

Kfz Gutachter Profilbild Maximilian Fromm
Maximilian FrommGründer und Ingenieur (B.Sc. Mechatronik)

CleverCrash ist ein Kfz-Sachverständigenbüro, keine Anwaltskanzlei. Diese Seite ist allgemeine Verbraucher-Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Stand: 02.09.2026. Die Seite gibt die zu diesem Zeitpunkt bekannte Rechtsprechung wieder.

Maximilian Fromm, Kfz-Sachverständiger bei CleverCrash

Maximilian Fromm

Kfz-Sachverständiger, B.Sc. Mechatronik

Maximilian Fromm ist Kfz-Sachverständiger und Gründer von CleverCrash in Erlangen. Nach seinem Studium der Mechatronik erstellt er seit August 2025 Unfallgutachten für Privatpersonen, Werkstätten und Anwälte in der Metropolregion Nürnberg und begleitet seine Kunden bis zur Auszahlung durch die Versicherung.