Verfasst von Maximilian Fromm, Kfz Gutachter für Schäden und Bewertung (B.Sc. Mechatronik) · Stand: 05.11.2026
Nein, in der Regel nicht: Der Vorschlag der Versicherung ist ein Angebot. Sie entscheiden, ob Sie ihn annehmen oder einen eigenen Sachverständigen beauftragen.
Maximilian Fromm
Gründer und Ingenieur (B.Sc. Mechatronik)
Wenn sich die gegnerische Versicherung schon gemeldet hat, helfen diese fünf Schritte.
Mit Versicherungsgutachter sind drei verschiedene Situationen gemeint, und in jeder ist etwas anderes sinnvoll.
Fotos vom Unfallzustand zeigen, was beschädigt war. Zusammen mit Ihrem Gutachten sind sie in allen drei Situationen eine wichtige Grundlage, auch wenn das Fahrzeug später repariert wird.
In der Regel nein: Der Vorschlag ist ein Angebot, und wer den Schaden für Sie feststellt, entscheiden nach gängiger Praxis Sie.
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt Ihnen als Geschädigtem den Anspruch auf den zur Herstellung nötigen Geldbetrag. Der Anspruch ist auf den zur Herstellung nötigen Betrag begrenzt, das ist eine sinngemäße Wiedergabe. Welchen Sachverständigen Sie für die Feststellung des Schadens beauftragen, ist nach gängiger Praxis Ihre Entscheidung. Das ist eine Praxiseinschätzung und kein Gesetzeswortlaut. Wie weit sie im Einzelfall reicht, etwa bei kleinen Schäden oder bei einem Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug über die Kaskoversicherung (die Versicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug), bewertet ein Verkehrsrechtsanwalt.
Das gilt, wenn der Unfallgegner allein haftet. Trifft Sie ein Mitverschulden, kann der Ersatz gekürzt werden (§ 254 Abs. 1 BGB), grundsätzlich auch bei den Gutachterkosten. Wie hoch Ihre Haftungsquote ist, klärt ein Verkehrsrechtsanwalt.
Beide Gutachten können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Fachlich lässt sich prüfen, welche Kalkulation durch Fotos, Herstellervorgaben und Marktpreise nachvollziehbar gestützt wird. Wer am Ende recht hat, entscheidet im Streitfall ein Gericht, meist mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen. Worauf es bei der Auswahl ankommt, steht auf der Seite Gutachter auswählen.
Nach dem Gesetzeswortlaut Auskunft und Belege.
§ 119 Abs. 3 VVG regelt, dass die Versicherung vom Geschädigten Auskunft verlangen kann, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens nötig ist. Belege kann sie verlangen, soweit deren Beschaffung zumutbar ist. Das ist eine sinngemäße Wiedergabe, den genauen Wortlaut finden Sie unter den Quellen.
Eine Besichtigung wird im Wortlaut nicht ausdrücklich genannt. Weitere Pflichten können sich aus anderen Vorschriften und der Rechtsprechung ergeben. Ob die Versicherung im Einzelfall eine Besichtigung verlangen kann, etwa weil Auskunft ohne Blick auf das Fahrzeug nicht möglich ist, klärt ein Verkehrsrechtsanwalt für Ihren Fall.
Dazu kommt, dass Sie den Schaden möglichst gering halten müssen, sonst kann Ihr Ersatzanspruch gekürzt werden (§ 254 Abs. 2 BGB). Wer eine zumutbare Mitwirkung grundlos verweigert, riskiert deshalb Streit über vermeidbare Folgekosten wie Mietwagen oder Nutzungsausfall (Entschädigung dafür, dass Sie das Auto nicht nutzen können). Ob eine Besichtigung im Einzelfall zumutbar ist, klärt ein Verkehrsrechtsanwalt.
Verletzen Sie schuldhaft Ihre Pflicht zur Auskunft oder zu Belegen (§ 119 Abs. 3 VVG), kann die Leistung der Versicherung auf den Betrag begrenzt werden, den sie bei ordnungsgemäßem Verhalten hätte zahlen müssen. Das gilt nach § 120 VVG nur, wenn Sie vorher ausdrücklich in Textform über diese Folge belehrt wurden. Auch das ist eine sinngemäße Wiedergabe.
Wenn Sie den Termin zulassen, helfen vier Schritte, damit die Besichtigung nachvollziehbar bleibt.
Eine weitere Besichtigung durch die Versicherung nach Ihrem Gutachten, die Nachbesichtigung, kommt in unseren Fällen selten vor. Kommt sie doch, sollte sie geordnet ablaufen.
Ort, Uhrzeit und der Name des Besichtigenden gehören in eine Mail oder ein Schreiben. So ist später nachvollziehbar, wer wann am Fahrzeug war.
Lassen Sie das Fahrzeug bis zum Termin unverändert, bewahren Sie ausgetauschte Teile auf und halten Sie den Zustand mit Fotos fest. Legen Sie Gutachten, Fahrzeugschein, Wartungsbelege und Rechnungen zu Vorschäden bereit. Warten Sie mit der Reparatur, bis der Schaden dokumentiert ist, denn nur ein unreparierter Schaden lässt sich noch besichtigen und dokumentieren. Wie lange Warten zumutbar ist, klärt ein Verkehrsrechtsanwalt.
Haben wir Ihr Gutachten erstellt, sind wir bei einer Besichtigung durch die Versicherung dabei, auf Wunsch gemeinsam mit Ihrem Anwalt. Eine Vertrauensperson können Sie ebenfalls dazubitten.
Bitten Sie um den Besichtigungs- oder Prüfbericht mit Fotos. Erklärungen zu Haftung oder Schadenhöhe können rechtliche Folgen haben. Lassen Sie diese vor einer Unterschrift von einem Verkehrsrechtsanwalt prüfen.
Fragen zum Ablauf einer Begutachtung beantworten wir am Telefon, die Nummer steht unten auf der Seite.
Dann zeigt das Fahrzeug den ursprünglichen Schaden nicht mehr, und Fotos, Gutachten und Rechnung rücken in den Mittelpunkt.
Die Versicherung stützt sich nach einer Reparatur meist auf Fotos, Gutachten und Werkstattrechnung. Ob die Reparatur im kalkulierten Umfang erfolgt ist, dokumentiert ein Sachverständiger bei einer Besichtigung des reparierten Fahrzeugs. Das nennt man Reparaturbestätigung. Verdeckte Arbeiten sind nur mit Zwischenfotos nachvollziehbar, bitten Sie Ihre Werkstatt deshalb, Zwischenstände zu fotografieren. Was die Reparaturbestätigung dokumentiert und was nicht, steht im Glossar unter Reparaturbestätigung.
Wann der richtige Zeitpunkt für den Reparaturbeginn ist, behandelt die Seite Reparatur vor der Auszahlung.
In der Regel nein. Der Vorschlag der Versicherung ist ein Angebot. Sie entscheiden, ob Sie ihn annehmen oder einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Wie weit diese Wahl im Einzelfall reicht, etwa bei kleinen Schäden, bei Mithaftung oder bei Kasko, klärt ein Verkehrsrechtsanwalt.
Eine Nachbesichtigung ist eine weitere Besichtigung des Fahrzeugs, nachdem Ihr Gutachten vorliegt. Die Versicherung kann sie wünschen, um einzelne Positionen der Kalkulation zu prüfen. In unseren Fällen kommt das selten vor. Besichtigt ein Sachverständiger das Fahrzeug nach der Reparatur, um den Reparaturumfang zu dokumentieren, heißt das Reparaturbestätigung.
In der Praxis ist das häufig möglich. Ein gesetzliches Recht darauf nennen die zitierten Vorschriften nicht. Teilen Sie der Versicherung vorab mit, wer teilnimmt. Haben wir Ihr Gutachten erstellt, sind wir bei einer Besichtigung durch die Versicherung dabei, auf Wunsch gemeinsam mit Ihrem Anwalt.
Eine feste Wartefrist nennen die zitierten Vorschriften nicht. Wie lange Warten zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab und wird von einem Verkehrsrechtsanwalt bewertet. Fachlich gilt: Je länger das Fahrzeug unrepariert steht, desto länger fällt es aus. Das Gutachten weist die Reparaturdauer aus und bestimmt die Mietwagenklasse.
Dann kann die Versicherung einzelne Positionen der Kalkulation beanstanden oder kürzen. Ob eine Kürzung berechtigt ist, ist eine Rechtsfrage. Ein Sachverständiger kann fachlich einordnen, welche Position nachvollziehbar belegt ist. Mehr dazu auf der Seite zur Gutachtenprüfung.
Nicht ohne Weiteres. Bei einem Schaden am eigenen Fahrzeug über die Kaskoversicherung steht Ihr Vertrag im Mittelpunkt, dort können Besichtigungs- und Mitwirkungspflichten vereinbart sein. Lesen Sie zuerst Ihre Versicherungsbedingungen und fragen Sie im Zweifel einen Verkehrsrechtsanwalt. Diese Seite behandelt den Haftpflichtschaden, wenn der Unfallgegner allein haftet.
Woran Sie ein gutes Gutachten erkennen und worauf es bei der Wahl ankommt.
Thema öffnen PrüfungWenn die Versicherung Positionen kürzt: wie ein Sachverständiger einordnet.
Thema öffnen NachweisWas die Besichtigung nach der Reparatur belegt und was nicht.
Thema öffnen ÜberblickDie wichtigsten Rechte nach einem unverschuldeten Unfall im Überblick.
Thema öffnenAm Telefon geben wir Ihnen eine Ersteinschätzung zu Ihrem Unfallschaden, klären, ob wir den Schaden begutachten, und sagen Ihnen, welche Fotos und Unterlagen Sie bereithalten sollten.
Haben wir Ihr Gutachten erstellt und kommt es doch zu einer Besichtigung durch die Versicherung, sind wir dabei, auf Wunsch gemeinsam mit Ihrem Anwalt. CleverCrash nimmt keine Aufträge von Versicherern an. Das Schadengutachten erstellen wir im Rahmen unseres Unfall- und Schadengutachtens.
Wir sind in Erlangen ansässig und besichtigen in der Metropolregion Nürnberg, die Übersicht steht unter Einsatzgebiete. Direkt zu den Seiten für Erlangen, Nürnberg und Fürth.
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Diese Seite informiert allgemein über den Umgang mit einem Gutachter der gegnerischen Versicherung und prüft keinen Einzelfall. Bei Fragen zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich an einen Verkehrsrechtsanwalt.
Stand: 05.11.2026. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern.
Maximilian Fromm
Kfz Gutachter für Schäden und Bewertung, B.Sc. Mechatronik
Maximilian Fromm ist Kfz Gutachter für Schäden und Bewertung und Gründer von CleverCrash in Erlangen. Nach seinem Studium der Mechatronik erstellt er seit August 2025 Unfallgutachten für Geschädigte, auf Wunsch in Abstimmung mit Werkstatt und Anwalt, in der Metropolregion Nürnberg und begleitet seine Kunden bis zur Auszahlung durch die Versicherung.
Kfz-Sachverständigenbüro Fromm
Schillerstr. 67a
91054 Erlangen
Wir sind für Sie in der Metropolregion Nürnberg unterwegs: in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Bamberg, dazu in Schwabach, Zirndorf, Herzogenaurach, Forchheim, Lauf an der Pegnitz und Neumarkt in der Oberpfalz.
Mitglied im Verein Deutscher Ingenieure (VDI).
Kenntnisprüfung beim Sachverständigenfachverband SFV e.V. abgelegt.