Verfasst von Maximilian Fromm, Kfz Gutachter für Schäden und Bewertung (B.Sc. Mechatronik) · Stand: 05.11.2026
Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt in aller Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung den Mietwagen: für die Dauer von Reparatur oder Wiederbeschaffung, in vergleichbarer Klasse und zum üblichen Preis.
Maximilian Fromm
Gründer und Ingenieur (B.Sc. Mechatronik)
Bei unverschuldetem Unfall in aller Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt in aller Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten, solange Ihr Fahrzeug unfallbedingt ausfällt und Sie ein Ersatzfahrzeug tatsächlich brauchen.
Der Geschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch auch direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen (§ 115 Abs. 1 VVG). Zum Schaden zählen die Nachteile durch den Ausfall des Fahrzeugs, dem Grunde nach also auch Mietwagenkosten, soweit sie sich in dem unten beschriebenen Rahmen halten.
Haftet der Unfallgegner nur zu einem Teil, zum Beispiel zu 70 Prozent, ersetzt seine Versicherung auch nur diesen Anteil der Mietwagenkosten. Wie das bei Gutachten und Folgekosten aussieht, erklärt der Beitrag Unfall mit Teilschuld. Läuft die Regulierung über Ihre Kaskoversicherung (die Versicherung für Schäden am eigenen Auto), bestimmen Ihre Versicherungsbedingungen, ob und wie lange ein Ersatzwagen gestellt wird. Fragen Sie dort nach.
Für die Dauer des Ausfalls: die Reparaturdauer oder, bei Totalschaden, der Zeitraum bis zur Wiederbeschaffung.
Das Gutachten weist die voraussichtliche Reparaturdauer aus, bei einem Totalschaden die Wiederbeschaffungsdauer, also die Zeit bis zum Kauf eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Bei einem Totalschaden kommt in der Praxis eine angemessene Zeit für Überlegung und Prüfung hinzu. Wird das Fahrzeug trotz Totalschadens repariert, gilt die Reparaturdauer. Die Beurteilung der Ausfallzeit kann sich an der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer orientieren. Sie sollen den Schaden gering halten, also Reparatur oder Ersatzkauf zügig angehen und den Mietwagen nur so lange behalten, wie Ihr Fahrzeug fehlt (§ 254 Abs. 2 BGB).
Wird Ihr Fahrzeug nach der Begutachtung als verkehrssicher eingestuft, brauchen Sie in der Regel keinen Mietwagen. Nach einer Airbagauslösung oder bei Schäden an Lenkung, Bremsen oder Fahrwerk ist es das meist nicht. Ist Ihr Auto nicht fahrbereit, brauchen Sie in der Regel sofort Ersatz. Eine günstige Lösung, etwa ein Zweitfahrzeug oder ein geliehenes Fahrzeug, ist meist besser als ein teurer Mietwagen. Eine Miete wird unter Umständen nicht vollständig erstattet, und Sie bleiben auf Kosten sitzen. Hier greift die Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB). Es zählt nur die Zeitspanne, die wirklich nötig ist, und die Mietwagenklasse mit dem zugehörigen Preis pro Tag. Beides weist unser Gutachten aus.
Rechnen Sie Ihren Schaden fiktiv ab, also ohne Reparatur, gibt es Mietwagenkosten nur, soweit Sie tatsächlich gemietet haben. Für den Nutzungsausfall ist bei fiktiver Abrechnung die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer maßgeblich, mehr dazu auf der Seite Fiktive Abrechnung.
Verlängert sich die Reparatur, etwa weil ein Ersatzteil nicht lieferbar ist oder verdeckte Schäden auftauchen, ist eine schriftliche Begründung der Werkstatt nützlich, falls die Versicherung die längere Dauer hinterfragt. Wie lange eine Regulierung insgesamt dauert, steht im Beitrag Wie lange dauert es, bis die Versicherung zahlt?.
Es kommt auf ein vergleichbares Ersatzfahrzeug an, nicht auf das teuerste.
Der Bundesgerichtshof beurteilt die Kosten nach den Tarifen, die für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs zu haben sind (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 10). Das Gutachten stuft Ihr Fahrzeug ein. Daraus ergeben sich zwei getrennte Dinge: eine plausible Mietwagenklasse und die Fahrzeuggruppe für die Nutzungsausfall-Pauschale. Das ist eine fachliche Orientierung, keine Zusage der Versicherung.
Sie dürfen grundsätzlich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mieten. Wer kleiner mietet, bekommt die Kosten nach der Klasse des tatsächlich gemieteten Wagens, auch dann gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot (BGH, Urteil vom 19.05.2026, VI ZR 67/25, laut Pressemitteilung Nr. 111/2026). Einen höheren Preis kann man laut Pressemitteilung nicht über das Werkstatt- und Sachverständigenrisiko des Schädigers rechtfertigen, denn die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für Geschädigte in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.
Wer ein deutlich besseres Fahrzeug mietet, muss damit rechnen, dass die Versicherung nur die Kosten der vergleichbaren Klasse anerkennt. Den Mehrpreis erstattet sie dann in der Regel nicht. Unabhängig von der Klasse kann die Versicherung einen Abzug für ersparte eigene Fahrzeugkosten ansetzen. Ob und in welcher Höhe, klärt ein Verkehrsrechtsanwalt. Wie Tagessätze für den Nutzungsausfall zustande kommen, steht auf der Seite Nutzungsausfallentschädigung.
Maßstab ist der am örtlichen Markt übliche Preis für ein vergleichbares Fahrzeug.
Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, welche Kosten ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Gibt es am örtlichen Markt mehrere Tarife für ein vergleichbares Fahrzeug, kann der Geschädigte innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 10).
Als Schätzgrundlage hält der Bundesgerichtshof sowohl den Schwacke-Mietpreisspiegel (in den Urteilen „Schwacke-Liste“ genannt) als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich für geeignet. Beides sind Preisübersichten für Mietwagentarife, nicht zu verwechseln mit der Schwacke-Liste für Gebrauchtwagenwerte. Weil die Übersichten nur eine Grundlage sind, kann ein Gericht mit Zu- oder Abschlägen davon abweichen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 17 und 18, und Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11). Wer einen höheren Preis ansetzt, muss unter Umständen darlegen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Rn. 10).
Beim Mietwagen weisen Sie die Kosten nach, beim Nutzungsausfall erhalten Sie eine Pauschale je Ausfalltag.
Wer keinen Mietwagen nimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen stattdessen eine Pauschale für den Ausfall verlangen (Nutzungsausfallentschädigung). Für denselben Zeitraum gibt es aber nur eines von beiden.
Beim Mietwagen nehmen Sie ein Ersatzfahrzeug und weisen die Kosten mit Mietvertrag und Rechnung nach. Beim Nutzungsausfall verzichten Sie auf einen Mietwagen und können unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschale je Ausfalltag verlangen. Voraussetzung ist, dass Sie das Auto in dieser Zeit hätten nutzen wollen und können und der Ausfall Sie spürbar trifft. Haben Sie ein zweites Auto, das Sie zumutbar nutzen können, kann der Anspruch auf Nutzungsausfall entfallen. Auch bei einem Mietwagen kann die Versicherung einwenden, dass er wegen des Zweitwagens nicht nötig war. Das hängt vom Einzelfall ab.
Mietwagen und Nutzungsausfall können Sie nicht gleichzeitig für denselben Zeitraum verlangen. Ein Wechsel während der Ausfallzeit ist aber möglich. Die Tabelle mit den Unterschieden, die Tagessätze und die Voraussetzungen im Einzelnen stehen auf der Seite Nutzungsausfallentschädigung. Welcher Weg im Einzelfall passt, klärt ein Verkehrsrechtsanwalt.
Bei Leasing macht meist der Leasingnehmer den Anspruch geltend, bei Firmenwagen hängt der Weg von der Nutzung ab.
Bei einem Leasingauto macht in der Regel der Leasingnehmer die Ansprüche wegen des Fahrzeugausfalls geltend, also Sie als Nutzer des Autos. Stellt der Leasinggeber (die Leasingfirma) selbst einen Mietwagen, bekommen Sie daneben meist keinen Nutzungsausfall. Bei Firmenwagen kommen je nach Nutzung in Betracht: entgangener Gewinn (Einnahmen, die wegen des Ausfalls fehlen), die Kosten für ein bereitgehaltenes Reservefahrzeug oder Mietwagenkosten. Die Einzelheiten und die jüngere Rechtsprechung dazu stehen unter Nutzungsausfallentschädigung. Die rechtliche Bewertung übernimmt ein Verkehrsrechtsanwalt, steuerliche Fragen ein Steuerberater.
Bei unverschuldetem Unfall in aller Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung. Haftet der Unfallgegner nur zu einem Teil, ersetzt seine Versicherung auch nur diesen Anteil der Mietwagenkosten. Läuft die Regulierung über Ihre Kaskoversicherung (die Versicherung für Schäden am eigenen Auto), gelten die Bedingungen Ihres Vertrags. Fragen Sie dort nach, ob und wie lange ein Ersatzwagen gestellt wird.
Für die Dauer des Ausfalls: die Reparaturdauer oder, bei Totalschaden, der Zeitraum bis zur Wiederbeschaffung, dazu in der Praxis eine angemessene Zeit für Überlegung und Prüfung. Das Gutachten weist die voraussichtliche Dauer aus. Eine Verlängerung sollte schriftlich begründet sein.
Maßstab ist ein vergleichbares Ersatzfahrzeug. In der Praxis richtet sich die Klasse nach Ihrem eigenen Fahrzeug. Das Gutachten stuft Ihr Fahrzeug ein und nennt eine plausible Mietwagenklasse als fachliche Orientierung. Wer ein kleineres Fahrzeug mietet, bekommt die Kosten nach der Klasse des tatsächlich gemieteten Wagens.
Maßstab ist der am örtlichen Markt übliche Preis für ein vergleichbares Fahrzeug. Gibt es mehrere Tarife, kann der Geschädigte innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Der Bundesgerichtshof hält den Schwacke-Mietpreisspiegel und den Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich für geeignete Schätzgrundlagen. Ein Gericht kann mit Zu- oder Abschlägen davon abweichen.
Eine Erlaubnis der Versicherung sieht das Gesetz nicht vor. § 254 Abs. 2 BGB nennt aber als Obliegenheit, den Schaden gering zu halten und den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, die er weder kannte noch kennen musste. Dieser Hinweis richtet sich an den Schädiger, in der Praxis meist über dessen Versicherung. Ob eine Mitteilung in Ihrem Fall geboten ist, klärt ein Verkehrsrechtsanwalt.
Für denselben Zeitraum nicht. Ein Wechsel während der Ausfallzeit ist möglich, etwa Mietwagen für die ersten Tage und danach Nutzungsausfall. Tagessätze und Voraussetzungen der Pauschale stehen auf der Seite Nutzungsausfallentschädigung. Den Einzelfall klärt ein Verkehrsrechtsanwalt.
Tagessätze, Fristen, Leasing und Firmenwagen im Überblick.
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Wir sitzen in Erlangen und besichtigen in der gesamten Metropolregion Nürnberg. Die Übersicht finden Sie unter Einsatzgebiete. Direkt zu den Seiten für Erlangen, Nürnberg und Fürth.
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die Inhalte dieser Seite informieren allgemein über Mietwagenkosten nach einem Unfall. Sie prüfen keinen Einzelfall und ersetzen nicht die Beratung durch einen Verkehrsrechtsanwalt. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich an einen Verkehrsrechtsanwalt.
Stand: 05.11.2026. Die Seite gibt die zu diesem Zeitpunkt bekannte Rechtsprechung wieder. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern.
Maximilian Fromm
Kfz Gutachter für Schäden und Bewertung, B.Sc. Mechatronik
Maximilian Fromm ist Kfz Gutachter für Schäden und Bewertung und Gründer von CleverCrash in Erlangen. Nach seinem Studium der Mechatronik erstellt er seit August 2025 Unfallgutachten für Geschädigte, auf Wunsch in Abstimmung mit Werkstatt und Anwalt, in der Metropolregion Nürnberg und begleitet seine Kunden bis zur Auszahlung durch die Versicherung.
Kfz-Sachverständigenbüro Fromm
Schillerstr. 67a
91054 Erlangen
Wir sind für Sie in der Metropolregion Nürnberg unterwegs: in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Bamberg, dazu in Schwabach, Zirndorf, Herzogenaurach, Forchheim, Lauf an der Pegnitz und Neumarkt in der Oberpfalz.
Mitglied im Verein Deutscher Ingenieure (VDI).
Kenntnisprüfung beim Sachverständigenfachverband SFV e.V. abgelegt.