Verfasst von Maximilian Fromm, Kfz Gutachter für Schäden und Bewertung (B.Sc. Mechatronik) · Stand: 05.11.2026
Nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Sie sich in der Regel auf den Restwert aus Ihrem Gutachten stützen. Ein erheblich günstigeres, konkretes Angebot, das Ihnen vor dem Verkauf vorliegt, kann das ändern.
Maximilian Fromm
Gründer und Ingenieur (B.Sc. Mechatronik)
Weil bei einem Totalschaden in der Regel nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt wird: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie am regionalen Markt für ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug zahlen müssten. Der Restwert ist der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug am Markt noch einbringt. Je höher der angesetzte Restwert, desto weniger zahlt die Versicherung für das Fahrzeug. Den Restwert verlieren Sie dabei nicht: Sie behalten das Fahrzeug oder erhalten den Restwert vom Käufer. Teuer kann es werden, wenn die Versicherung einen höheren Restwert ansetzt, als Sie beim Verkauf tatsächlich erzielen.
Rechenbeispiel, erfunden und kein realer Fall; die Umsatzsteuer bleibt außer Betracht, volle Haftung der Gegenseite, keine weiteren Positionen: Der Wiederbeschaffungswert beträgt 8.000 Euro. Das Gutachten nennt einen Restwert von 1.500 Euro, der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt dann 6.500 Euro. Setzt die Versicherung stattdessen ein Angebot über 2.800 Euro als Restwert an, sind es 5.200 Euro. Sie erhalten dann 1.300 Euro weniger.
Welche Werte zu einem Totalschaden gehören, zeigt die Seite Totalschaden.
Der Sachverständige hat im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt einzuholen und diese im Gutachten konkret zu benennen.
Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.10.2009 bekräftigt (VI ZR 318/08, Leitsatz b, Rn. 11). Das Gutachten legt damit offen, auf welchen Angeboten der Restwert beruht. Ein überregionales Angebot aus einer Restwertbörse (einer Internetplattform für Restwertaufkäufer) ist ein anderes Angebot als eines, das ein Händler in Ihrer Region für das Fahrzeug in seinem Zustand abgibt.
Die Kenntnis der regionalen Preise hilft, ein Angebot der Versicherung fachlich einzuordnen, etwa ob es zu Fahrzeug, Zustand und Standort passt. Mehr zur Rolle der Region steht auf der Seite Gutachter auswählen.
Verkauf, Weiternutzung und die Ausnahme bei einem konkreten Angebot.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf sich ein privater Geschädigter in der Regel auf den Restwert stützen, den das von ihm beauftragte Gutachten mit korrekter Wertermittlung auf dem regionalen Markt ausweist. Ein erheblich günstigeres, konkretes und ohne Weiteres wahrnehmbares Angebot, das ihm vor dem Verkauf vorliegt, kann das ändern.
Im Fall vom 01.06.2010 hatte der Beklagte dem Geschädigten vor dem Verkauf neun Restwertangebote geschickt, das höchste über 1.730 Euro, bindend bis zum 29.04.2008, mit Abholung gegen Barzahlung und durch einen Anruf annehmbar (Rn. 1 und 10). Der Geschädigte verkaufte am 10.05.2008 für 800 Euro an einen selbst gewählten Käufer und musste sich den höheren Restwert von 1.730 Euro anrechnen lassen. Der Senat beanstandete nicht, dass das Berufungsgericht darin eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit sah, die der Geschädigte ohne Weiteres hätte wahrnehmen können. Dass die Bindungsfrist beim Verkauf schon abgelaufen war, thematisierte der Senat nicht. Er betont zugleich, dass solche Ausnahmen in engen Grenzen zu halten sind und dem Geschädigten keine von der Versicherung gewünschte Verwertung aufgezwungen werden darf.
Im Fall vom 01.06.2010 war das Angebot vor dem Verkauf unterbreitet worden (Rn. 10), und der Bundesgerichtshof knüpft die Ausnahme an eine Verwertungsmöglichkeit, die sich dem Geschädigten darbietet (Rn. 9). Ein Angebot, das erst danach eintrifft, kommt in der Regel zu spät.
Im Urteil vom 12.07.2005 (VI ZR 132/04) ging ein verbindliches Angebot erst zwei Tage nach dem Verkauf ein. Der Bundesgerichtshof ließ offen, ob es den Anforderungen entsprach, bei deren Vorliegen der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet gewesen sein könnte, es zu nutzen. In jenem Fall beruhte das Gutachten des Geschädigten auf einem ungeeigneten Internetangebot, und der Senat entschied, dass der Geschädigte die Versicherung in dieser Lage grundsätzlich nicht über den beabsichtigten Verkauf informieren musste.
Ein Risiko sieht der Bundesgerichtshof, wenn der Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert wird (BGH, 13.10.2009, VI ZR 318/08, Rn. 9). Wie ein späteres Angebot im Einzelfall zu bewerten ist, klärt ein Anwalt.
Vier Punkte, die vor einem Verkauf häufig eine Rolle spielen. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Lassen Sie ein eingegangenes Angebot einordnen, bevor Sie Ihr Unfallfahrzeug verkaufen. Ob das in Ihrem Fall gilt, beantwortet Ihr Anwalt.
Ein Verkauf lässt sich nicht rückgängig machen. Deshalb ist es sinnvoll, ein Angebot vorher einordnen zu lassen, und zwar zügig: Angebote haben oft eine Bindefrist, und zu langes Zuwarten kann den Schaden vergrößern. Das gilt auch für Zusagen, Unterschriften und die Herausgabe von Papieren oder Schlüsseln an einen Aufkäufer. Wie lange Sie zuwarten können, hängt von Ihrem Einzelfall ab und ist eine Rechtsfrage.
Halten Sie Absender mit Name und Anschrift, Betrag, Bindefrist (das Datum, bis zu dem sich der Anbieter an sein Angebot hält), Abholbedingungen, Zahlungsweg und mögliche Vorbehalte fest. Fotografieren Sie das Schreiben oder machen Sie einen Screenshot der Mail. Bei einem Anruf notieren Sie Uhrzeit, Name und Nummer.
Ein Sachverständiger kann prüfen, ob das Angebot zu Ihrem Fahrzeug, dem Zustand und dem Standort passt und woher es stammt. Ob es danach zu berücksichtigen ist, bewertet Ihr Anwalt.
Ob Sie ein Angebot berücksichtigen müssen, ist eine Rechtsfrage. Sie können sie vor einer Verwertung mit einem Verkehrsrechtsanwalt klären. Halten Sie fest, wann das Angebot einging und was Sie danach getan haben. Haben Sie noch keinen Anwalt, nennen wir Ihnen auf Wunsch Kanzleien für Verkehrsrecht. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Regel auch die Anwaltskosten, bei Teilschuld nach der Haftungsquote.
Dann entfällt der Verkauf, und bei Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands ist der Restwert aus dem Gutachten in der Regel die Rechengröße.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 13.10.2009 (Leitsatz a) anerkannt, dass der Geschädigte, der repariert und weiternutzt, grundsätzlich den Restwert aus einem Gutachten mit korrekter Wertermittlung zugrunde legen kann, wenn er auf Basis von Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abrechnet. Rechnen Sie dagegen tatsächlich angefallene Reparaturkosten innerhalb der 130-Prozent-Grenze ab, kommt es auf den Restwert in der Regel nicht an. Wann sich eine Reparatur trotz Totalschaden lohnt, erklärt die Seite zur 130-Prozent-Regel, und was bei fiktiver Abrechnung gilt, die Seite Fiktive Abrechnung.
Der Restwert ist der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug am Markt noch einbringt. Bei Totalschaden wird er vom Wiederbeschaffungswert (dem Preis für ein gleichwertiges Fahrzeug) abgezogen, die Differenz heißt Wiederbeschaffungsaufwand. Ein Gutachten nennt, auf welchen Angeboten der Restwert beruht.
Nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung darf sich ein privater Geschädigter in der Regel auf den Restwert stützen, den das von ihm beauftragte Gutachten mit korrekter Wertermittlung auf dem regionalen Markt ausweist. Ein erheblich günstigeres, konkretes und ohne Weiteres wahrnehmbares Angebot, das ihm vor dem Verkauf vorliegt, kann das ändern. Lassen Sie ein Angebot vor dem Verkauf von Ihrem Anwalt bewerten.
Es kann aus einer überregionalen Restwertbörse stammen, das Gutachten stützt sich dagegen auf Angebote des regionalen Marktes. Der Bundesgerichtshof sieht private Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, selbst einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Legt Ihnen die Versicherung vor dem Verkauf aber ein konkretes, bindendes Angebot vor, das Sie ohne Weiteres annehmen könnten, kann es auch dann zählen, wenn es aus dem Internet stammt (BGH, 01.06.2010, VI ZR 316/09, Rn. 8 bis 10). Ob das in Ihrem Fall zutrifft, bewertet ein Anwalt.
Die Bindefrist ist das Datum, bis zu dem sich der Anbieter an sein Angebot hält. Steht eine Frist im Schreiben, halten Sie das Datum fest und nennen Sie es zuerst Ihrem Anwalt und uns. Wie sich eine Frist auswirkt, bewertet Ihr Anwalt.
Der Verkauf ist grundsätzlich zulässig, wenn Sie zu dem Preis verkaufen, den ein Gutachten mit korrekter Wertermittlung für den regionalen Markt ausweist. Ein Risiko bleibt, wenn der Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert wird. Prüfen Sie außerdem vor dem Verkauf, ob Ihnen ein erheblich günstigeres, konkretes Angebot vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Sachverständiger sie im Regelfall auf dem maßgeblichen regionalen Markt einzuholen und im Gutachten zu benennen. Das hat der Bundesgerichtshof am 13.10.2009 in VI ZR 318/08 bekräftigt (Leitsatz b, Rn. 11). Liegt ein Gutachten vor, steht dort, welche drei Angebote benannt sind.
Ein Angebot, das erst nach dem Verkauf eintrifft, kommt in der Regel zu spät. Der Bundesgerichtshof knüpft die Ausnahme an eine Verwertungsmöglichkeit, die sich dem Geschädigten darbietet (BGH, 01.06.2010, VI ZR 316/09, Rn. 9); im entschiedenen Fall war das Angebot vor dem Verkauf unterbreitet worden (Rn. 10). Im Urteil vom 12.07.2005 (VI ZR 132/04) ging ein verbindliches Angebot erst nach dem Verkauf ein. Der Bundesgerichtshof ließ offen, ob es den Anforderungen entsprach, bei deren Vorliegen der Geschädigte verpflichtet gewesen sein könnte, es zu nutzen. Bewahren Sie das Schreiben mit Datum und Eingang auf und lassen Sie Ihren Anwalt den Fall bewerten.
Was ein Totalschaden ist, welche Werte zählen und wie abgerechnet wird.
Thema öffnen KorridorWann sich eine Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert noch abrechnen lässt.
Thema öffnen AbrechnungWas Sie erhalten, wenn Sie nicht reparieren, und welche Fristen gelten.
Thema öffnen KürzungenWelche Positionen Versicherungen kürzen und wie sich das einordnen lässt.
Thema öffnen PrüfungWenn die Versicherung Positionen kürzt: wie ein Sachverständiger einordnet.
Thema öffnenSie haben noch kein Gutachten oder Fragen zu Ihrem? Rufen Sie an. Am Telefon erläutern wir die fachliche Seite: wie Restwert und Wiederbeschaffungswert in einem Gutachten zustande kommen. Ob ein Angebot zu berücksichtigen ist, bewertet Ihr Anwalt. Die Restwertermittlung ist, sofern relevant, Teil unseres Unfall- und Schadengutachtens.
Wir sind in Erlangen ansässig und besichtigen in der Metropolregion Nürnberg, die Übersicht steht unter Einsatzgebiete. Direkt zu den Seiten für Erlangen, Nürnberg und Fürth.
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Diese Seite informiert allgemein über den Umgang mit Restwertangeboten nach einem Totalschaden. Sie prüft Ihren Einzelfall nicht und ersetzt nicht die Beratung durch einen Verkehrsrechtsanwalt.
Stand: 05.11.2026. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern.
Maximilian Fromm
Kfz Gutachter für Schäden und Bewertung, B.Sc. Mechatronik
Maximilian Fromm ist Kfz Gutachter für Schäden und Bewertung und Gründer von CleverCrash in Erlangen. Nach seinem Studium der Mechatronik erstellt er seit August 2025 Unfallgutachten für Geschädigte, auf Wunsch in Abstimmung mit Werkstatt und Anwalt, in der Metropolregion Nürnberg und begleitet seine Kunden bis zur Auszahlung durch die Versicherung.
Kfz-Sachverständigenbüro Fromm
Schillerstr. 67a
91054 Erlangen
Wir sind für Sie in der Metropolregion Nürnberg unterwegs: in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Bamberg, dazu in Schwabach, Zirndorf, Herzogenaurach, Forchheim, Lauf an der Pegnitz und Neumarkt in der Oberpfalz.
Mitglied im Verein Deutscher Ingenieure (VDI).
Kenntnisprüfung beim Sachverständigenfachverband SFV e.V. abgelegt.