Alle 17 angekündigten Begriffe rund um Kfz-Schaden und Unfallregulierung auf einer Seite, klar und faktisch erklärt vom Ingenieur (B.Sc. Mechatronik) und freien Kfz-Sachverständigen.
Sortiert nach Alphabet. Vier Begriffe mit besonderer Tiefe verlinken auf eigene, ausführliche Seiten mit Rechenbeispielen.
Diese Begriffe haben eigene, ausführliche Seiten mit Hintergrund, Rechenbeispielen und Praxis-Hilfen, nicht nur eine Kurzdefinition. Weitere Hintergrundartikel rund um den Kfz-Schaden finden Sie im Wissens-Hub.
Wann Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschaden behalten und reparieren lassen dürfen.
Technisch, wirtschaftlich oder unecht, und wie die Abrechnung in jedem Fall aussieht.
Marktwert-Abschlag nach fachgerechter Reparatur. Methoden und Orientierungshilfe vom Sachverständigen.
Reparaturkosten auszahlen lassen ohne Reparaturpflicht, inklusive Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen.
Kurzdefinitionen für den schnellen Überblick. Bei den oben und unten verlinkten Themen finden Sie die ausführliche Aufklärung.
Die 130-Prozent-Grenze ist die Obergrenze, bis zu der ein Geschädigter sein Unfallfahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden behalten und reparieren lassen darf, statt es zu verkaufen. Voraussetzung ist, dass Reparaturkosten und Wertminderung zusammen höchstens 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ergeben, die Reparatur fachgerecht im Umfang des Gutachtens erfolgt und das Fahrzeug danach mindestens sechs Monate weitergenutzt wird. Eine rein fiktive Abrechnung ist in diesem Korridor ausgeschlossen. Ausführlich mit Rechenbeispielen: 130-Prozent-Regel.
Die 70-Prozent-Grenze ist eine historische Praxis-Heuristik aus der Schadensregulierung: Liegen die Reparaturkosten bis zu 70 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, galt die Reparatur früher pauschal als wirtschaftlich. Nach heutiger Rechtsprechung gilt das nicht mehr uneingeschränkt: Bei konkreter Reparatur mit mindestens sechs Monaten Weiternutzung bleibt der Restwert meist ausgeblendet, solange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Bei fiktiver Abrechnung ohne Reparatur begrenzt dagegen der Wiederbeschaffungsaufwand die Erstattung, sobald die Reparaturkosten ihn übersteigen. Welcher Pfad wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Die Ausfallzeit ist die Anzahl der Tage, an denen ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht nutzbar ist, vom Schadenereignis bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder zur Ersatzbeschaffung. Sie setzt sich aus Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer sowie einer Überlegungsfrist zusammen und wird vom Sachverständigen im Gutachten technisch begründet ausgewiesen. Diese Tage-Zahl ist die Bemessungsgrundlage für Mietwagendauer, Nutzungsausfallentschädigung und Verdienstausfall. Ohne saubere Dokumentation im Gutachten kommt es bei den darauf aufbauenden Positionen erfahrungsgemäß zu Kürzungsversuchen.
Ein Bagatellschaden ist ein Kfz-Schaden, dessen Reparaturkosten so gering sind, dass die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen unverhältnismäßig erscheint und ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ausreicht. In der aktuellen Praxis liegt die Schwelle bei etwa 750 bis 1.000 Euro, eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht. Optisch kleine Schäden wie ein verbeultes Heckblech oder ein Sensor-Spiegel führen häufig zu Reparaturkosten im vier- oder fünfstelligen Bereich, die eine unabhängige Begutachtung erst aufdeckt.
Grobe Fahrlässigkeit ist ein schwerer Verstoß gegen die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt, bei dem schon einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen außer Acht gelassen werden. Sie steht zwischen einfacher Fahrlässigkeit und Vorsatz und setzt ein deutlich gesteigertes Fehlverhalten voraus, etwa eine grobe Missachtung elementarer Verkehrsregeln. Maßgeblich ist stets eine Einzelfall-Betrachtung aus objektivem Pflichtverstoß und subjektivem Verschulden. Für die eigene Kaskoversicherung kann grobe Fahrlässigkeit zu einer Kürzung der Versicherungsleistung führen, während Ansprüche gegen den Unfallgegner davon unberührt bleiben.
Das Quotenvorrecht sichert einem Geschädigten bei Mithaftung einen Erstattungs-Vorrang gegenüber der eigenen Kaskoversicherung. Aus der Zahlung der gegnerischen Haftpflicht werden zuerst die Positionen ausgeglichen, die von der Kasko gar nicht gedeckt sind, etwa Selbstbeteiligung, Wertminderung oder der Eigenanteil an Anwalts- und Sachverständigenkosten. Erst der darüber hinausgehende Betrag geht in den Forderungsübergang an den Kaskoversicherer über. Nach unserer Erfahrung rechnen Versicherer diesen Vorrang bei interner Abwicklung nicht immer von selbst korrekt an, eine aktive Geltendmachung sichert die volle Erstattung ab. Vertiefend mit Rechenbeispiel: Quotenvorrecht im Detail.
Die Reparaturbestätigung ist die schriftliche Bescheinigung eines Kfz-Sachverständigen, dass eine im Schadengutachten kalkulierte Reparatur tatsächlich fach- und sachgerecht durchgeführt wurde. Dafür besichtigt er das reparierte Fahrzeug ein zweites Mal, gleicht die Arbeiten mit den kalkulierten Positionen ab und dokumentiert das Ergebnis mit Fotos. Sie ist das übliche Beweismittel für die tatsächliche Reparaturdauer beim Nutzungsausfall und für die fachgerechte Voll-Reparatur bei der 130-Prozent-Grenze. Vertiefend mit Ablauf und Kosten: Reparaturbestätigung im Detail.
Der Restwert ist der Preis, den ein unfallbeschädigtes Fahrzeug in seinem beschädigten Zustand auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt noch erzielt. Er ist keine theoretische Rechengröße, sondern eine konkrete Marktfeststellung des Sachverständigen, meist mit mehreren dokumentierten Vergleichsangeboten. Wichtig wird er vor allem beim Totalschaden: Die Auszahlung ergibt sich aus Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Maßgeblich ist der regionale Markt, nicht ein überregionaler Sondermarkt spezialisierter Aufkäufer.
Die Schadenmeldung ist die Mitteilung an eine Versicherung, dass ein Schadenfall eingetreten ist, mit Angaben zu Unfallzeit, Unfallort, Hergang, Beteiligten und Fahrzeugdaten. Sie ist kein Schuldanerkenntnis, sondern eröffnet nur das Regulierungsverfahren. Gegenüber der eigenen Kaskoversicherung gilt eine kurze Anzeigefrist, gegenüber der gegnerischen Haftpflicht gibt es keine feste Frist, doch eine frühzeitige Meldung sichert die Beweislage. In der Praxis empfiehlt sich, zunächst den Schaden dokumentieren zu lassen und erst danach zu melden.
Die Schadenminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten, den Schaden nach einem Unfall in zumutbarem Rahmen gering zu halten, ohne dass er deshalb den billigsten Weg wählen müsste. Maßstab ist, was ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der konkreten Situation tun würde, beurteilt aus seiner Sicht im Entscheidungszeitpunkt. Betroffen sind vor allem Werkstattwahl, Mietwagenklasse und Reparaturtempo. Verletzt der Geschädigte die Pflicht schuldhaft, kann der Ersatzanspruch entsprechend gekürzt werden, in der Praxis aber nur in engen Grenzen.
Schmerzensgeld ist die Geldentschädigung für immaterielle Schäden nach einem Unfall, insbesondere für körperliche Schmerzen, seelische Belastungen und dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen. Anspruchsvoraussetzung ist ein nachgewiesener Personenschaden, reine Sachschäden begründen keinen Anspruch. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Art und Schwere der Verletzung, Heilungsverlauf, dauerhaften Folgen und Begleitumständen, und wird von einem Gericht oder in Verhandlung mit der Versicherung im Einzelfall festgelegt. Eine allgemeingültige Bemessung gibt es nicht.
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur eines Fahrzeugs technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Man unterscheidet technischen, wirtschaftlichen und unechten Totalschaden, je nachdem ob die Reparatur unmöglich ist, die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigen oder Reparatur und Wiederbeschaffungsaufwand nur nah beieinander liegen. Die Abrechnung richtet sich nach dem Verhältnis von Reparaturkosten zu Wiederbeschaffungswert, mit Sonderregeln wie der 130-Prozent-Grenze bei besonderem Erhaltungsinteresse. Mehr dazu unter Totalschaden im Detail.
Die Unkostenpauschale ist ein Pauschalbetrag, den der Geschädigte ohne Einzelnachweis für kleinere Aufwendungen rund um die Schadenabwicklung erhält, etwa für Telefonate, Porto und Fahrten zu Werkstatt oder Sachverständigem. Sie ist ein eigenständiger Schadensposten neben Reparaturkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall und steht unabhängig davon zu, ob repariert oder fiktiv abgerechnet wird. In der gerichtlichen Praxis reicht der Korridor von 20 bis 30 Euro, wir setzen 25 Euro als Regelfall an. Vertiefend mit Musterfällen: Unkostenpauschale im Detail.
Verbringungskosten sind die Transportkosten für das Verbringen eines beschädigten Fahrzeugs von der Karosseriewerkstatt zu einem externen Lackierbetrieb und zurück. Sie fallen an, wenn die reparierende Werkstatt keine eigene Lackiererei betreibt, was inzwischen der Regelfall ist, und gehören als marktübliche Reparaturkosten zum Schadensersatzanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung sind sie auch bei fiktiver Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur erstattungsfähig, sofern sie im regionalen Markt üblich sind. Mehr dazu bei der fiktiven Abrechnung.
Ein Vorschaden ist eine ältere Beschädigung, die vor dem aktuellen Unfall bereits fachgerecht repariert wurde und technisch nicht mehr sichtbar ist. Ein Altschaden ist eine ältere Beschädigung, die am Unfalltag noch unrepariert am Fahrzeug vorhanden ist. Die Unterscheidung entscheidet über die Erstattung: Der Vorschaden wirkt allenfalls auf die Wertminderung, während der Altschaden vom aktuellen Schädiger nicht getragen wird. Vertiefend mit Belegkategorien: Vorschaden und Altschaden im Detail.
Wertminderung ist der unfallbedingte Marktwert-Abschlag, der trotz fachgerechter Reparatur an einem Fahrzeug verbleibt, weil der Gebrauchtwagenmarkt reparierte Unfallfahrzeuge mit einem Preisabschlag belegt. Sie ist ein eigenständiger Schadensposten neben den Reparaturkosten und wird auch bei fiktiver Abrechnung erstattet, sofern sie im Schadengutachten konkret festgestellt und nachvollziehbar begründet ist. Maßgeblich ist stets der reale Markt, feste Alters- oder Kilometergrenzen gibt es nicht. Mehr dazu bei der Wertminderung im Detail.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Geschädigte am Tag des Unfalls aufwenden müsste, um auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben, mit gleichem Modell, gleicher Laufleistung und gleichem Pflegezustand. Er ist der zentrale Bezugswert für die Totalschaden-Abrechnung, aus dem sich Wiederbeschaffungsaufwand und die Reparaturgrenze ableiten. Maßgeblich ist nicht eine bundesweite Listenzahl, sondern die individüll korrigierte, real recherchierte Marktlage am Unfallort, dokumentiert durch den Sachverständigen im Schadengutachten.
Zwei Leistungen, die zu den Begriffen oben in der Praxis am häufigsten gehören.
Das Glossar wächst laufend. Wenn Sie einen Begriff vermissen oder einen Schaden prüfen lassen möchten, rufen Sie an oder schreiben Sie kurz. Bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für das Schadengutachten.
Anrufen: 09131 91 66 143 Schaden online meldenRechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Schadenfalls übernimmt Ihr Anwalt. CleverCrash erstellt das technische Schadengutachten als unabhängiger Sachverständiger.
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