Ein Vorschaden ist ein älterer Schaden, der vor dem aktuellen Unfall bereits fachgerecht repariert wurde. Ein Altschaden ist ein älterer Schaden, der am Unfalltag noch unrepariert am Fahrzeug vorhanden ist.
Diese Trennung ist keine Wortklauberei. Sie entscheidet in der Praxis darüber, ob die gegnerische Versicherung Reparaturkosten in voller Höhe erstattet oder wegen eines angeblichen Altschadens kürzt.
Der Reparatur-Status am Tag der Besichtigung. Bei einem Vorschaden hat eine Werkstatt die ältere Beschädigung bereits fachgerecht beseitigt, technisch ist am betroffenen Bauteil nichts mehr feststellbar. Bei einem Altschaden liegt die ältere Beschädigung noch offen vor, sie wurde nie oder nicht vollständig instandgesetzt.
Aus dieser einen Unterscheidung folgen zwei vollständig unterschiedliche Behandlungen im Schadengutachten. Der Vorschaden ist für die Reparaturkosten des aktuellen Unfalls ohne Bedeutung, weil er ja bereits beseitigt war, bevor der neue Schaden entstand. Er wirkt sich höchstens auf die Wertminderung aus, weil der Markt einem mehrfach reparierten Fahrzeug einen zusätzlichen Abschlag zuweist. Der Altschaden dagegen wird vom aktuellen Schädiger nicht ersetzt. Hatte die Tür bereits vor dem Auffahrunfall eine Delle, kann der Geschädigte keine neue Tür auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen, weil dieser Teil des Schadens nicht durch den aktuellen Unfall verursacht wurde.
Ein dritter, verwandter Begriff ist der Nachschaden: eine Beschädigung, die erst nach dem aktuellen Unfallereignis, aber noch vor dem Sachverständigen-Termin entsteht, typischerweise durch ein zweites, unabhängiges Ereignis mit einem anderen Schädiger. Für die Begutachtung gilt dieselbe Logik wie beim Altschaden: Was der Sachverständige bei der Besichtigung als eigenständiges, später entstandenes Ereignis erkennt, wird vom aktuellen Auftrag getrennt behandelt.
Für die Kostentragung ist diese Unterscheidung keine Formalie, sondern der Kern der Schadenregulierung. Die gegnerische Haftpflichtversicherung schuldet ausschliesslich den Ersatz des Schadens, der durch das konkrete Unfallereignis verursacht wurde. Alles, was rechnerisch schon vorher da war und nicht beseitigt ist, gehört nicht in die Kalkulation, unabhängig davon, wie klein oder groß dieser ältere Anteil ist. Genau an dieser Grenze setzen Kürzungen an, deshalb lohnt sich eine saubere Trennung schon beim Sachverständigen-Termin und nicht erst im Streitfall.
Die Hauptlast liegt beim Geschädigten, und zwar durchgehend. Er muss darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden auf das aktuelle Ereignis zurückgeht und nicht auf einen älteren. Beruft sich die Versicherung auf einen Vorschaden, muss sie dafür keinen eigenen Beweis führen, es genügt, dass sie ernsthafte Anhaltspunkte vorträgt, etwa einen dokumentierten früheren Schaden am selben Bauteil. Ab diesem Punkt muss der Geschädigte die fachgerechte Reparatur des Vorschadens nachweisen, wenn er die volle Erstattung des aktuellen Schadens verlangt. Die Hürde für die Versicherung ist damit deutlich niedriger als die des Geschädigten, das ist der Grund, warum Vorschäden in der Regulierung ein so wirksamer Kürzungshebel sind.
Für diesen Reparatur-Nachweis gilt nicht der strenge Vollbeweis nach Paragraf 286 ZPO, sondern der erleichterte Massstab des Paragrafen 287 ZPO: Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Anforderungen an die Substantiierung dabei nicht überspannt werden dürfen. Details dazu im Abschnitt Rechtliche Einordnung weiter unten.
In der Praxis heisst das: Eine Reparaturrechnung ist der sauberste Beleg, aber nicht der einzige. Fehlt die Rechnung, kann der Geschädigte die fachgerechte Reparatur auch anders glaubhaft machen, etwa durch eine Werkstattbestätigung oder durch Zeugen, die den reparierten Zustand kennen. Der Sachverständige stützt diese Darlegung zusätzlich mit der eigenen technischen Feststellung am Fahrzeug.
Das ist der schwierigste Fall in der Praxis, weil sich alte und neue Beschädigung am selben Bauteil überlagern können. Der Sachverständige muss dann zonengenau trennen: Welcher Bereich der Beschädigung stammt technisch nachweisbar aus dem aktuellen Ereignis, welcher aus dem älteren. Das gelingt über die Anstoss-Geometrie, den Kraftverlauf im Blech und den Vergleich mit Fotos oder Rechnungen aus der Vorschaden-Reparatur, sofern vorhanden.
Rechenbeispiel
Ein Mercedes-Benz der C-Klasse wird beim Ausparken erneut vorne links getroffen. Die Kalkulation für Stoßfänger und linken Scheinwerfer ergibt 4.120,30 Euro. Vor 20 Monaten war dieselbe Fahrzeugfront bereits bei einem Parkschaden beschädigt und in einer Fachwerkstatt für 1.890 Euro instandgesetzt worden, die Rechnung liegt vor.
Die Schichtdickenmessung an der Stossstange zeigt eine gleichmäßige Lackschicht von rund 260 Mikrometern, das entspricht Füller, Basis- und Klarlack einer Nachlackierung. Der unbeschädigte rechte Stossstangenanteil misst dagegen rund 110 Mikrometer, das ist die typische Werksschicht. Kein Hinweis auf einen unfachmännischen Rest des alten Schadens.
Ergebnis: Der Vorschaden gilt als vollständig und fachgerecht beseitigt. Am rechten hinteren Kotflügel findet sich zusätzlich eine alte, nie reparierte Schramme, räumlich klar vom aktuellen Frontschaden getrennt. Dieser Altschaden bleibt bei der aktuellen Regulierung unberücksichtigt und wird im Gutachten nur informativ vermerkt. Die volle Kalkulation von 4.120,30 Euro geht an die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Ein verwandter Sonderfall betrifft ein Bauteil, das zweimal nacheinander durch unterschiedliche Ereignisse beschädigt wird, etwa wenn eine eigene Kaskoversicherung den zweiten Schaden bereits reguliert hat. Dass diese spätere Zahlung aus einem anderen Versicherungsverhältnis stammt, ändert nichts am Anspruch aus dem ersten Ereignis: Der Erstschädiger kann sich eine Leistung, die der Geschädigte über seine eigene, selbst bezahlte Kaskoversicherung für ein anderes Schadenereignis erhalten hat, nicht als Vorteil anrechnen lassen. Der Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten aus dem ersten Ereignis bleibt bestehen.
Über eine Kombination aus Sichtprüfung, Unterlagen und Messtechnik. Die Sichtprüfung zeigt, ob Spaltmasse, Lackverlauf und Bauteilausrichtung insgesamt stimmig sind. Liegt eine Rechnung oder Werkstattbestätigung vor, gleicht der Sachverständige den dort beschriebenen Reparaturumfang mit dem heutigen Zustand ab.
Wo Unterlagen fehlen oder die Angaben unklar sind, hilft die Messtechnik. Die Lackschichtdickenmessung zeigt, ob an einer Fläche mehrere Lackschichten übereinanderliegen, ein deutlich erhöhter Wert gegenüber einer unbeschädigten Vergleichsfläche am selben Fahrzeug spricht für eine bereits erfolgte Instandsetzung. Bei tragenden Blechteilen ergänzt eine Wirbelstrom- oder Magnetinduktionsmessung die Aussage, weil sie auch auf Spachtelmasse unter dem Lack reagiert. Keines dieser Verfahren ersetzt die Reparaturrechnung als Beleg, aber gemeinsam ergeben sie ein belastbares technisches Bild, wenn Unterlagen fehlen.
Alle Messwerte und Feststellungen gehören mit Fotodokumentation ins Gutachten, nicht nur als Zahl, sondern mit Bezug zur Messstelle und zur Vergleichsfläche. Nur so kann die gegnerische Versicherung, ein später beauftragter Prüfdienstleister oder im Streitfall ein Gericht die Feststellung nachvollziehen, ohne das Fahrzeug erneut besichtigen zu müssen.
Drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind für die Beweisfrage bei Vorschäden einschlägig. Sie werden hier als Bildungsinformation dargestellt, nicht als Zusage einer eigenen rechtlichen Bewertung.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 (VI ZR 377/18) hatte der Bundesgerichtshof über einen durch Fahrzeugbrand zerstörten Gebrauchtwagen zu entscheiden, bei dem der Haftpflichtversicherer sich auf einen dokumentierten, angeblich unreparierten Vorschaden berief. Der Senat bestätigte, dass Paragraf 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern schon die Darlegung erleichtert, und dass ein Geschädigter, der von einem Vorschaden nichts wusste, die vermutete fachgerechte Reparatur auch über Zeugen unter Beweis stellen darf. Das Berufungsgericht hatte die Zeugenvernehmung zu Unrecht abgelehnt, der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung zugunsten des Geschädigten auf und verwies zurück.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2024 (VI ZR 122/23) hat der Bundesgerichtshof diese Linie in einem Fall mit streitigen Vorschäden präzisiert: Der Geschädigte muss zur Substantiierung seines Anspruchs kein vorgerichtliches Privatgutachten vorlegen, und er muss ein bereits eingeholtes Gutachten auch nicht nachträglich an ein späteres Beweisergebnis anpassen. Überzogene Darlegungsanforderungen der Vorinstanz führten zur Aufhebung zugunsten des Geschädigten und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Mit Urteil vom 12. März 2009 (VII ZR 88/08) hat der Bundesgerichtshof einen angrenzenden Sonderfall entschieden. Der Fall kam nicht aus dem Verkehrsunfallrecht, sondern aus der Werkvertragshaftung: Der Stoßfänger eines Fahrzeugs wurde zuerst in einer Waschanlage beschädigt, der Geschädigte rechnete diesen Schaden fiktiv ab. Später wurde dasselbe Bauteil bei einem Auffahrunfall vollständig zerstört und über die eigene Kaskoversicherung des Geschädigten reguliert. Der Erstschädiger berief sich darauf, der Anspruch sei damit gegenstandslos geworden. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Geschädigten: Eine Leistung der eigenen, selbst finanzierten Kaskoversicherung für ein anderes Ereignis kommt dem Erstschädiger nicht als Vorteil zugute, der ursprüngliche Anspruch bleibt bestehen.
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung Ihres Einzelfalls. Die rechtliche Bewertung und die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung übernimmt Ihr Verkehrsrechtsanwalt. CleverCrash erstellt die technische Schadendokumentation, auf die sich diese Bewertung stützt, und begleitet die fachliche Prüfung einer Kürzung, wenn die Versicherung genau an dieser Stelle ansetzt.
Zwei unterschiedliche Fragen, die leicht verwechselt werden. Diese Seite hier klärt, was einen reparierten Vorschaden rechtlich und technisch von einem unreparierten Altschaden unterscheidet und wie sich das auf die Erstattung im aktuellen Schadenfall auswirkt. Ob ein Vorschaden zusätzlich eine Meldung im Hinweis- und Informationssystem der Versicherer auslöst, ist eine vorgelagerte, eigenständige Frage.
Dazu, wann ein Vorschaden im selben Bauteilbereich wie ein neuer Schaden zu einer solchen Meldung führt, was ein Eintrag praktisch bedeutet und wie er sich prüfen lässt, gibt unser Beitrag HIS-Eintrag prüfen und löschen die Antwort.
Für einen Vorschaden zählen vor allem die Reparaturrechnung der Werkstatt, eine schriftliche Werkstattbestätigung der Mangelfreiheit, Fotos vom bereits reparierten Zustand und, wo sinnvoll, die Messwerte einer Schichtdickenmessung. Liegen keine Unterlagen vor, dokumentiert der Sachverständige die fachgerechte Reparatur direkt am Fahrzeug.
Für einen Altschaden zählen Fotos mit Massstab, eine klare räumliche Abgrenzung zum aktuellen Schadensbild und, falls bekannt, eine Angabe zum ungefähren Alter der Beschädigung. Massgeblich ist immer die saubere Trennung der Bereiche, nur was sich räumlich und technisch eindeutig zuordnen lässt, kann auch sauber dem aktuellen Unfall zugerechnet werden.
Wichtig für Geschädigte: Alle bekannten älteren Schäden sollten vor dem Sachverständigen-Termin offengelegt werden, auch kleine, längst reparierte Bagatellen. Der Sachverständige kann nur dokumentieren, was er weiss oder sieht. Wer bekannte Vorschäden verschweigt, riskiert, dass die Versicherung dem gesamten Gutachten die Verwertbarkeit abspricht, nicht nur der betroffenen Position. Eine vollständige Offenlegung ist deshalb kein Nachteil, sondern die Grundlage für ein Gutachten, das vor Gericht und gegenüber der Versicherung Bestand hat.
Ja, alles, was Ihnen bekannt ist, auch alte Bagatellen und längst reparierte Schäden. Wer bekannte Vorschäden verschweigt, riskiert, dass die Versicherung dem gesamten Gutachten die Verwertbarkeit abspricht. Vollständige Offenlegung ist deshalb Voraussetzung für ein belastbares Gutachten, kein Nachteil für Sie.
Ein bekanntes Kürzungsmuster: Ein reparierter Vorschaden wird pauschal als unreparierter Altschaden umgedeutet, um Reparaturkosten abzuziehen. Die Gegenwehr läuft über das Schadengutachten: Reparaturrechnung, Werkstattbestätigung und gegebenenfalls eine Schichtdickenmessung belegen die fachgerechte Instandsetzung. Bei Widerspruch prüfen wir die Kürzung fachlich, die rechtliche Durchsetzung übernimmt Ihr Anwalt.
Nur, wenn er bereits fachgerecht beseitigt wurde, zum Beispiel durch eine Lackausbesserung. Ist der Steinschlag noch sichtbar und unbehandelt, ist es technisch ein Altschaden. In beiden Fällen gehört er ins Gutachten, weil er räumlich vom aktuellen Schaden abgegrenzt werden muss, auch wenn er selbst keinen eigenen Anspruch auslöst.
Ja, eine fehlende Rechnung schliesst den Nachweis nicht aus. Nach der erleichterten Beweisregel des Paragrafen 287 ZPO genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, etwa durch eine Werkstattbestätigung, glaubhafte Zeugenaussagen oder die technische Feststellung des Sachverständigen am Fahrzeug selbst.
Er kann sich auswirken, weil der Markt einem mehrfach reparierten Fahrzeug häufig einen zusätzlichen Abschlag zuweist, unabhängig davon, wie gut die Reparatur ausgeführt wurde. Auf die Reparaturkosten des aktuellen Unfalls hat ein fachgerecht beseitigter Vorschaden dagegen keinen Einfluss.
Ein Nachschaden entsteht erst nach dem aktuellen Unfallereignis, aber noch vor der Besichtigung durch den Sachverständigen, meist durch ein zweites, unabhängiges Ereignis mit einem anderen Schädiger. Der Sachverständige trennt ihn technisch vom Auftrags-Schaden ab, damit jeder Schädiger nur für den eigenen Verursachungsanteil aufkommt.
Wenn die Versicherung Ihren Vorschaden als Altschaden umdeutet oder Sie vor dem Termin unsicher sind, was Sie angeben sollen: Wir dokumentieren technisch, welcher Bereich Ihres Fahrzeugs zum aktuellen Unfall gehört und welcher nicht. Bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für das Schadengutachten. Wir kommen zu Ihnen, in Erlangen und der gesamten Metropolregion Nürnberg.
Maximilian Fromm
Gründer & Ingenieur (B.Sc. Mechatronik)
Kfz-Sachverständigenbüro Fromm
Schillerstr. 67a
91054 Erlangen
Wir sind für Sie in ganz Franken unterwegs. Von Nürnberg, Fürth über Erlangen und Bamberg.
Mitglied im Verein Deutscher Ingenieure (VDI).
Zertifiziert vom Sachverständigenfachverband SFV e.V.