Die Unkostenpauschale ist ein pauschaler Ausgleichsbetrag für kleinere Aufwendungen nach einem Verkehrsunfall, etwa für Telefon, Porto und Fahrten. Sie kommt ohne Einzelnachweis aus und wird zusätzlich zu Reparaturkosten, Wertminderung und Sachverständigenhonorar erstattet.
Auch als Auslagenpauschale oder Kostenpauschale bezeichnet. Fester Bestandteil jedes Schadengutachtens, ihre Höhe ist zwischen 20 und 30 Euro gerichtsabhängig.
Die Unkostenpauschale deckt Telefonkosten, Portokosten und Fahrtkosten ab, etwa zur Werkstatt, zum Sachverständigen oder zum Rechtsanwalt, jeweils ohne Einzelbeleg. Grundlage ist Paragraf 249 Absatz 2 Satz 1 BGB, der dem Geschädigten den Ersatz des zur Wiederherstellung nötigen Geldbetrags zuspricht. Weil sich diese Kleinstpositionen im Einzelfall kaum wirtschaftlich sinnvoll belegen lassen, hat sich in der Rechtsprechung eine Pauschalierung durchgesetzt, die genau diesen Nachweisaufwand erspart.
Damit ist die Pauschale ein eigenständiger Schadensposten, unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert oder fiktiv abgerechnet wird. Sie steht neben anderen Positionen der Schadenforderung, ersetzt sie aber nicht und wird auch nicht mit ihnen verrechnet. Das gilt auch für die Rechtsanwaltskosten: sie laufen als eigene Forderung nebenher, in der Prozesskostenrechnung wird die Unkostenpauschale sogar als Teil der Hauptforderung geführt, die vorgerichtliche Anwaltsgebühr dagegen als Nebenforderung.
In der Pauschale enthalten
Gesondert abgerechnet, nicht in der Pauschale
In der Praxis entstehen Kürzungen häufig an dieser Grenze. Ein Prüfdienstleister der Versicherung versucht mitunter, eine Fahrt zur Werkstatt oder zum Sachverständigen doppelt zu behandeln, einmal in der Pauschale, einmal angeblich bereits im Sachverständigenhonorar enthalten. Beide Positionen laufen unabhängig nebeneinander und werden nicht gegeneinander verrechnet. Ein Blick in die Abrechnung lohnt sich deshalb: taucht die Unkostenpauschale gar nicht erst als eigene Zeile auf, oder wird sie mit dem Hinweis auf angeblich bereits abgedeckte Fahrtkosten gestrichen, ist das ein Kürzungsmuster, kein rechtlicher Ausschluss.
Der Betrag reicht in der Rechtsprechung von 20 bis 30 Euro, weil kein Beschluss des Bundesgerichtshofs eine feste Höhe vorschreibt. Grundlage der Schadenshöhe ist Paragraf 287 ZPO, der jedem Gericht ein eigenes Schätzungsermessen einräumt. Der Bundesgerichtshof hat lediglich anerkannt, dass eine solche Pauschalierung im Massengeschäft der Unfallregulierung aus Praktikabilitätsgründen zulässig ist, ohne selbst einen Betrag festzulegen. Die Folge ist eine echte Bandbreite zwischen den Gerichten, nicht ein einheitlicher Bundeswert.
Fünf von uns einzeln gegen die Verfahrensdaten geprüften Entscheidungen zeigen diese Spannbreite:
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Betrag |
|---|---|---|---|
| Kammergericht Berlin | 16.08.2010 | 22 U 15/10 | 20 Euro |
| OLG Saarbrücken | 08.05.2014 | 4 U 61/13 | 25 Euro |
| Amtsgericht Brandenburg an der Havel | 08.01.2016 | 31 C 111/15 | 25 Euro |
| Amtsgericht Potsdam | 06.02.2020 | 24 C 234/19 | 30 Euro |
| OLG Celle | 16.06.2021 | 14 U 152/20 | 25 Euro |
Das Kammergericht Berlin hält seit Jahren an 20 Euro fest und bezeichnet das in eigenen Entscheidungen als ständige Rechtsprechung seiner Verkehrssenate. Die Mehrheit der von uns geprüften Entscheidungen liegt bei 25 Euro. Vereinzelt sprechen Amtsgerichte inzwischen 30 Euro zu, das Amtsgericht Potsdam begründete das damit, 25 Euro seien nicht mehr zeitgemäß. Eine einheitliche Linie der Oberlandesgerichte nach oben lässt sich daraus aber nicht ableiten, das OLG Celle hat 25 Euro erst im Juni 2021 ausdrücklich bestätigt. Welcher Betrag im Streitfall tatsächlich durchsetzbar ist, hängt vom zuständigen Gericht ab. Die rechtliche Bewertung und die Durchsetzung gegenüber der Versicherung übernimmt Ihr Verkehrsrechtsanwalt.
Im Einzelnen: Das Kammergericht Berlin wies 2010 die Berufung eines Geschädigten zurück, der mehr als 20 Euro verlangt hatte, und beließ es bei diesem Betrag. Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte 2014 25 Euro als angemessen für das Massengeschäft der Unfallregulierung. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel reduzierte 2016 einen Antrag auf 35 Euro auf 25 Euro und begründete das damit, gesunkene Telefon- und Internetkosten glichen sich mit gestiegenen Fahrtkosten aus. Das Amtsgericht Potsdam ging 2020 über die übliche Höhe hinaus und sprach 30 Euro zu. Das Oberlandesgericht Celle wies 2021 den Kürzungsversuch der gegnerischen Versicherung zurück und bestätigte 25 Euro. Zwei der fünf Entscheidungen, Berlin und Brandenburg, gingen damit im Ergebnis zulasten des jeweils geforderten höheren Betrags aus, die übrigen drei bestätigten oder erhöhten die Pauschale.
Für die Praxis heißt das: welcher Betrag angesetzt wird, hängt auch davon ab, welches Gericht im Streitfall zuständig wäre. In unseren Gutachten für Erlangen, Nürnberg und Fürth setzen wir 25 Euro als Regelfall an, weil dieser Wert von der Mehrheit der von uns geprüften Entscheidungen getragen wird.
Der gängige Kürzungsversuch stützt sich auf ein einziges Argument: Telefonate und Post seien durch Flatrates, E-Mail und Onlinebanking heute deutlich billiger als früher, die Pauschale müsse deshalb sinken. Das Oberlandesgericht Celle hat dieses Argument im Juni 2021 ausdrücklich zurückgewiesen. Die Pauschale deckt nicht nur Telefon und Porto, sondern auch Fahrtkosten zur Werkstatt, zum Sachverständigen und zum Anwalt, und diese sind durch gestiegene Kraftstoff- und Energiekosten eher gestiegen als gefallen. Beide Effekte gleichen sich nach Auffassung des Gerichts aus.
Dazu kommt der Zweck der Pauschalierung selbst: sie soll gerade verhindern, dass über Kleinstbeträge im Massengeschäft der Unfallregulierung gestritten wird. Ein Gericht, das jede einzelne Kostenart neu durchrechnet, hebt genau den Vorteil auf, den die Pauschale bieten soll.
Auch regional gibt es Unterschiede. Während das Kammergericht Berlin an seiner niedrigeren Linie festhält, tragen die meisten Instanzgerichte in Bayern, darunter die für Erlangen, Nürnberg und Fürth zuständigen Amtsgerichte, in der Praxis 25 Euro mit. Ein pauschaler Verweis auf "die Rechtsprechung" greift deshalb zu kurz, maßgeblich ist die Linie am jeweils zuständigen Gericht.
Wird die Unkostenpauschale in Ihrem Fall gestrichen oder auf 20 Euro gekürzt, prüfen wir als Sachverständige die Kürzung technisch und dokumentieren die Grundlage im Gutachten neu. Die rechtliche Bewertung und Durchsetzung gegenüber der Versicherung übernimmt Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht. Mehr zum Ablauf einer solchen Prüfung finden Sie unter Gutachtenprüfung und Stellungnahme.
Nein, ein Einzelnachweis ist nicht nötig. Das ist der eigentliche Zweck der Pauschalierung nach Paragraf 287 ZPO. Ein Einzelnachweis ist nicht nötig: Die Pauschale nach Paragraf 287 ZPO wird ohne Beleg als feste Position in die Schadenforderung aufgenommen, Telefonrechnungen oder Fahrtenprotokolle sind dafür nicht nötig.
Im Einzelfall bleibt der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten unberührt, wenn also nachweislich mehr Aufwand entstanden ist als die Pauschale abdeckt. Das lohnt sich in der Praxis aber nur bei deutlich höherem Aufwand, weil der Begründungsaufwand für den Einzelnachweis den möglichen Mehrertrag sonst übersteigt.
Wer trotzdem einen Einzelnachweis anstrebt, muss die Belege von Anfang an sammeln, Telefonrechnungen, Portobelege und Fahrtenaufstellungen lassen sich im Nachhinein kaum mehr rekonstruieren. In den meisten Fällen übersteigt der Aufwand für einen Einzelnachweis den möglichen Mehrertrag gegenüber der Pauschale.
In einem typischen Schadenfall ist die Unkostenpauschale eine von mehreren Positionen, die zusammen die Schadenforderung bilden. Ein Beispiel aus unserer Praxis in Erlangen: Ein VW Golf wird bei einem unverschuldeten Auffahrunfall am Heck beschädigt. Im Schadengutachten stehen folgende Positionen nebeneinander.
Das Sachverständigenhonorar kommt als weitere Position hinzu, es wird im Gutachten individüll nach dem tatsächlichen Aufwand ausgewiesen und ist deshalb hier nicht mit einem Betrag hinterlegt. Die Unkostenpauschale steht in jedem Fall als eigene Zeile neben den übrigen Positionen, sie ersetzt keine davon und wird auch nicht mit ihnen verrechnet.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die gesamte Forderung einschließlich der Pauschale.
Wird die Pauschale in Ihrem Fall gekürzt, prüfen wir als Sachverständige die technische Grundlage neu, die rechtliche Bewertung und die Durchsetzung gegenüber der Versicherung übernimmt Ihr Verkehrsrechtsanwalt. Zur Rechtslage selbst: Es gibt keinen Beschluss des Bundesgerichtshofs, der die Höhe der Unkostenpauschale für Verkehrsunfälle verbindlich festlegt. Anspruchsgrundlage dem Grunde nach ist Paragraf 249 Absatz 2 Satz 1 BGB, die Höhe bestimmen die Instanzgerichte im Rahmen ihres Schätzungsermessens nach Paragraf 287 ZPO. Die fünf oben genannten Entscheidungen, vom Kammergericht Berlin mit 20 Euro bis zum Amtsgericht Potsdam mit 30 Euro, haben wir einzeln gegen die Verfahrensdaten der jeweiligen Gerichte geprüft, mit Gericht, Datum und Verfahrensausgang. Ein Aktenzeichen aus dem alten Bestand dieser Seite, das sich bei der Prüfung nicht bestätigen liess, haben wir entfernt und ersetzt.
Ein häufig genanntes Aktenzeichen zu diesem Thema, ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2012 unter dem Aktenzeichen VI ZR 167/11, betrifft entgegen anderslautenden Angaben nicht die Unkostenpauschale. Diese Entscheidung befasst sich mit der Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei teilweise bereits bezifferbarem Schaden. Wir führen sie deshalb hier bewusst nicht als Beleg für die Pauschale.
Zur Systematik selbst hat sich der Bundesgerichtshof am 08.05.2012 unter dem Aktenzeichen VI ZR 37/11 geäußert, allerdings in einem anderen Sachverhalt: Ein Netzbetreiber verlangte von einem Bauunternehmen eine Pauschale für beschädigte Leitungen, gestützt auf den Verkehrsunfall-Maßstab. Der Bundesgerichtshof lehnte diese Übertragung ab, weil bei großen, eingespielten Unternehmen die Schadensabwicklung anders organisiert ist als bei Privatpersonen nach einem Verkehrsunfall. Im Ergebnis bestätigt die Entscheidung, dass die Pauschalierung gerade für die private Unfallregulierung als Massengeschäft gedacht ist, ohne selbst einen Betrag für diesen Fall festzulegen.
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Diese Übersicht ist eine technische Einordnung der Rechtsprechung durch den Sachverständigen. Die rechtliche Bewertung und Durchsetzung Ihres konkreten Falls gegenüber der Versicherung übernimmt Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht. CleverCrash erstellt das technische Schadengutachten als unabhängiger Sachverständiger.
Die Rechtsprechung bewegt sich zwischen 20 und 30 Euro. Das Kammergericht Berlin hält an 20 Euro fest, die Mehrheit der von uns geprüften Entscheidungen liegt bei 25 Euro, einzelne Amtsgerichte sprechen inzwischen 30 Euro zu. Einen bundesweit einheitlichen Betrag legt der Bundesgerichtshof nicht fest.
Das gängige Argument sind gesunkene Telefon- und Portokosten durch Flatrates und E-Mail. Das Oberlandesgericht Celle hat dieses Argument 2021 zurückgewiesen, weil die Pauschale auch Fahrtkosten abdeckt, und diese durch gestiegene Kraftstoffkosten eher gestiegen sind.
Abgedeckt sind Telefon, Porto und Fahrten zur Werkstatt, zum Sachverständigen oder zum Anwalt. Nicht abgedeckt und stattdessen gesondert abgerechnet werden Sachverständigenhonorar, Rechtsanwaltskosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung.
In der Regulierungspraxis ja. Es handelt sich um drei getrennte Positionen der Schadenforderung. Die Unkostenpauschale wird weder mit dem Sachverständigenhonorar noch mit den Rechtsanwaltskosten verrechnet.
Nein. Genau das ist der Zweck der Pauschalierung nach Paragraf 287 ZPO. Nur wenn im Einzelfall deutlich höhere tatsächliche Kosten entstanden sind, lohnt sich ein Einzelnachweis anstelle der Pauschale.
Bei einer Mitschuld wird die Unkostenpauschale wie jede andere Schadensposition anteilig nach der Haftungsquote gezahlt. Mehr dazu im Begriff Quotenvorrecht.
Bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Schadengutachtens, die Unkostenpauschale eingeschlossen. Wir kommen zu Ihnen, in ganz Erlangen, Nürnberg, Fürth und der Metropolregion.
Maximilian Fromm
Gründer & Ingenieur (B.Sc. Mechatronik)
Kfz-Sachverständigenbüro Fromm
Schillerstr. 67a
91054 Erlangen
Wir sind für Sie in ganz Franken unterwegs. Von Nürnberg, Fürth über Erlangen und Bamberg.
Mitglied im Verein Deutscher Ingenieure (VDI).
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