Ein Kfz-Gutachten hat kein festes Preisschild, das Honorar richtet sich nach der Schadenhöhe und dem Aufwand der Begutachtung. Diese Seite ordnet ein, wie sich die Kosten zusammensetzen und wer sie bei unverschuldetem Unfall, Teilschuld, Kaskoschaden und Bagatellschaden trägt.
Maximilian Fromm
Gründer und Mechatronik-Ingenieur (B.Sc.)
Das Grundhonorar für ein Kfz-Gutachten orientiert sich in der Praxis vor allem an der Schadenhöhe am Fahrzeug, also am ermittelten Reparaturaufwand oder Wiederbeschaffungswert. Eine bundesweit einheitliche Gebührenordnung für Kfz-Sachverständige gibt es nicht, jedes Sachverständigenbüro kalkuliert eigenständig.
Als verbreitete Orientierung dient vielen Büros die BVSK-Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen. Sie erhebt regelmäßig, welche Honorare am Markt üblich sind, und wird von Gerichten häufig als Vergleichsmaßstab herangezogen, wenn die Höhe eines Sachverständigenhonorars streitig ist. Eine verbindliche Preisliste ist sie trotzdem nicht, das einzelne Büro legt sein Honorar selbst fest.
Nach Angaben des BVSK berechnen rund 50 bis 60 Prozent der befragten BVSK-Mitgliedsbüros ihr Grundhonorar innerhalb des sogenannten Honorarkorridors V. Bemessungsgrundlage ist bei einem Reparaturschaden der Reparaturaufwand netto zuzüglich einer etwaigen merkantilen Wertminderung, bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert brutto. Drei Beispielwerte aus diesem Korridor:
Grundhonorar-Werte netto, jeweils ohne Nebenkosten. Quelle: BVSK-Honorarbefragung 2024, Auswertung Grundhonorar, Honorarkorridor V. Stand der Befragung: Februar 2025.
Rechenbeispiel: Bei einem Reparaturschaden von rund 3.250 Euro netto liegt das Grundhonorar nach diesem Korridor bei 463 bis 515 Euro. Hinzu kommen die üblichen Nebenkosten aus dem nächsten Abschnitt, sodass sich die Gesamtrechnung entsprechend erhöht.
Auch Prüforganisationen wie ADAC, DEKRA oder TÜV bieten Kfz-Gutachten an. Das Honorar richtet sich dort nach vergleichbaren Grundsätzen, vor allem nach Schadenhöhe und Aufwand. Eine einheitliche, bundesweit gültige Preisliste gibt es bei keinem Anbieter.
Neben dem Grundhonorar für die eigentliche Begutachtung stellen viele Sachverständigenbüros zusätzlich Nebenkosten in Rechnung, zum Beispiel für die Fotodokumentation des Schadens.
Üblich sind Positionen wie Lichtbilder zur Schadensdokumentation, Fahrtkosten zum Besichtigungsort, Schreib- und Portokosten für den Versand des fertigen Gutachtens sowie gegebenenfalls eine Nachbesichtigung nach Reparaturbeginn. Wie die einzelnen Positionen kalkuliert werden, legt jedes Büro selbst fest, auch hier dient die BVSK-Honorarbefragung vielen als Orientierung.
Nach der Rechtsprechung zählen Grundhonorar und übliche Nebenkosten gemeinsam zu den Kosten der Schadensfeststellung. Wer diese Kosten am Ende trägt, hängt von der Unfallkonstellation ab, dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Versicherer prüfen die geltend gemachten Sachverständigenkosten zum Teil und erstatten dann nicht den vollen Rechnungsbetrag.
Ob eine solche Kürzung berechtigt ist, hängt vom Einzelfall ab. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach bestätigt, dass Geschädigte einen Sachverständigen ihrer Wahl beauftragen dürfen und dabei nicht verpflichtet sind, vorab den Markt nach dem günstigsten Anbieter zu durchsuchen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06). Eine Honorarbefragung eines Sachverständigenverbands reicht nach dem Bundesgerichtshof allein nicht aus, um eine Sachverständigenrechnung zu kürzen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).
Waren Sie an einem Verkehrsunfall unverschuldet beteiligt, gehören die Kosten des Schadengutachtens nach § 249 BGB zu den Kosten, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nötig sind.
Sie zählen damit zum Schaden, den die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zu tragen hat. Bei unverschuldetem Unfall gehen Sie nicht in Vorleistung. Die Kosten des Gutachtens trägt in aller Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Das gilt unabhängig davon, ob Sie sich am Ende für eine Reparatur oder für eine Auszahlung auf Basis des Gutachtens entscheiden. Mehr zum Ablauf nach dem Unfall finden Sie in der Checkliste nach dem Unfall und in der Leistungsbeschreibung zum Unfall- und Schadengutachten.
Tragen Sie eine Mitschuld am Unfall, übernimmt die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten nicht mehr vollständig, sondern nur anteilig nach der jeweiligen Haftungsquote.
Bei einer Mithaftung von beispielsweise 50 Prozent trägt die Gegenseite auch nur etwa die Hälfte der Gutachterkosten, den übrigen Anteil tragen Sie grundsätzlich selbst. Nehmen Sie zusätzlich Ihre eigene Kaskoversicherung in Anspruch, kann das Quotenvorrecht bestimmte Positionen vorrangig zu Ihren Gunsten verrechnen.
Wie sich unterschiedliche Haftungsquoten konkret auf die Kostenverteilung auswirken, mit durchgerechneten Beispielen, lesen Sie im Beitrag Unfall mit Teilschuld: Wer zahlt das Gutachten?
Bei einem Eigenschaden, etwa einem selbst verschuldeten Unfall oder einem Kaskofall wie Diebstahl oder Wildschaden, gilt eine andere Ausgangslage als bei der gegnerischen Haftpflicht.
Nach § 85 Absatz 2 VVG muss die eigene Kaskoversicherung die Kosten eines selbst beauftragten Sachverständigen grundsätzlich nicht übernehmen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Beauftragung vertraglich vereinbart ist oder die Versicherung selbst zur Einholung eines Gutachtens auffordert.
Deshalb lohnt sich bei einem Kaskoschaden ein Blick in die eigenen Versicherungsbedingungen oder ein kurzer Anruf beim Versicherer, bevor ein Gutachten beauftragt wird. Bei Kaskoschäden, selbst verschuldeten Schäden und Wertgutachten nennen wir den Preis vorher. Auch für ein Wertgutachten außerhalb eines Unfalls gilt: Der Preis steht vor der Beauftragung fest.
Das Honorar für ein Wertgutachten wird unabhängig vom Unfallgutachten kalkuliert, weil hier andere Faktoren den Aufwand bestimmen, etwa Fahrzeugtyp, Marktlage und Rechercheumfang zur Wertermittlung. Eine pauschale Zahl dafür lässt sich seriös nicht nennen.
Bei sehr kleinen Schäden stellt sich häufig die Frage, ob sich ein vollständiges Gutachten überhaupt lohnt oder ob ein Kostenvoranschlag ausreicht.
Eine gesetzlich festgelegte Grenze für einen sogenannten Bagatellschaden gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2004 (Az. VI ZR 365/03) klargestellt, dass es keine feste Grenze gibt und stattdessen die Einschätzung des Geschädigten bei der Beauftragung entscheidet, die sogenannte Ex-ante-Betrachtung.
In der Praxis hat sich trotzdem ein Faustwert etabliert, der häufig als Orientierung genannt wird: Schäden unter rund 750 Euro Reparaturaufwand werden oft als Bagatellschaden eingeordnet, bei dem ein Kostenvoranschlag genügen kann. Eine feste Grenze gibt es dafür nicht, es zählt die Einschätzung bei der Beauftragung.
Manche Sachverständigenbüros bieten für diesen Bereich statt eines vollständigen Gutachtens ein sogenanntes Kurzgutachten an, eine reduzierte Form mit geringerem Aufwand als das vollständige Schadengutachten. Ob ein Kostenvoranschlag der Werkstatt, ein Kurzgutachten oder ein vollständiges Gutachten sinnvoll ist, etwa weil zusätzlich Wertminderung oder ein technischer Vorschaden eine Rolle spielen, ordnet der Vergleich Kostenvoranschlag oder Kfz-Gutachten ausführlich ein.
Was ein Kostenvoranschlag leistet, was ihm fehlt und ab wann sich das vollständige Gutachten lohnt.
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Thema öffnen Honorar geprüftAcht Kürzungsargumente und was ihnen im Gutachten fachlich entgegensteht.
Thema öffnen Wissens-HubDie Übersicht über alle Themenseiten rund um den Kfz-Schaden.
Zur ÜbersichtEine pauschale Antwort gibt es nicht, weil sich das Honorar an der Schadenhöhe und am Aufwand der Begutachtung orientiert. Viele Sachverständigenbüros richten sich dabei an der BVSK-Honorarbefragung als verbreiteter Marktorientierung. Eine feste, bundesweit gültige Preisliste für Kfz-Gutachten gibt es nicht.
Üblich sind Kosten für Lichtbilder, Fahrtkosten zum Besichtigungsort sowie Schreib- und Portokosten für das fertige Gutachten. Wie diese Positionen im Einzelnen kalkuliert werden, legt jedes Sachverständigenbüro selbst fest.
Eine feste Grenze gibt es nicht, es zählt die Einschätzung bei der Beauftragung (BGH, Az. VI ZR 365/03). Als verbreitete Orientierung gelten Schäden ab rund 750 Euro Reparaturaufwand, bei denen sich ein vollständiges Gutachten häufig lohnt, etwa weil zusätzlich Wertminderung oder ein Vorschaden eine Rolle spielen.
Eine einheitliche, verbindliche Tabelle gibt es nicht. Die BVSK-Honorarbefragung liefert eine verbreitete Marktorientierung nach Schadenhöhe, verbindlich ist sie aber nicht, weil jedes Sachverständigenbüro sein Honorar eigenständig kalkuliert.
Die Abrechnung erfolgt üblicherweise über ein Grundhonorar nach Schadenhöhe zuzüglich Nebenkosten für Positionen wie Lichtbilder, Fahrtkosten sowie Schreib- und Portokosten. Eine gesetzliche Gebührenordnung wie beim Rechtsanwalt gibt es für freie Kfz-Sachverständige nicht, jedes Büro kalkuliert eigenständig, häufig orientiert an der BVSK-Honorarbefragung.
Ein Wertgutachten wird unabhängig vom Unfallgutachten kalkuliert, weil Fahrzeugtyp, Marktlage und Rechercheaufwand den Aufwand bestimmen. Eine pauschale Zahl lässt sich seriös nicht nennen. Bei Wertgutachten außerhalb eines Unfalls steht der Preis vor der Beauftragung fest.
Bei unverschuldetem Unfall gehen Sie nicht in Vorleistung. Die Kosten des Gutachtens trägt in aller Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung, weil sie nach § 249 BGB zu den Kosten der Schadensfeststellung zählen.
Bei einer Mithaftung übernimmt die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten nur anteilig nach der jeweiligen Haftungsquote. Den übrigen Anteil tragen Sie grundsätzlich selbst. Nehmen Sie Ihre eigene Kaskoversicherung in Anspruch, kann das Quotenvorrecht bestimmte Positionen vorrangig zu Ihren Gunsten verrechnen.
Nicht automatisch. Nach § 85 Absatz 2 VVG muss die Kaskoversicherung die Kosten eines selbst beauftragten Sachverständigen nur übernehmen, wenn das vertraglich vereinbart ist oder die Versicherung selbst dazu auffordert. Bei Kaskoschäden klären Sie die Kostenübernahme deshalb am besten vorab mit Ihrem Versicherer.
Ein Bagatellschaden ist ein sehr kleiner Schaden, bei dem sich die Kosten eines vollständigen Gutachtens im Verhältnis zum Schaden kaum noch rechtfertigen lassen. Eine feste Grenze gibt es laut Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 365/03) nicht, es zählt die Einschätzung bei der Beauftragung. In der Praxis dient ein Wert von rund 750 Euro häufig als Orientierung, unterhalb dieser Schwelle kann ein Kostenvoranschlag ausreichen.
Rufen Sie kurz an, wir klären in wenigen Minuten Termin und Ort der Besichtigung.
Bei einem unverschuldeten Unfall gehen Sie nicht in Vorleistung. Bei Kaskoschäden, selbst verschuldeten Schäden und Wertgutachten nennen wir den Preis vorher.
Maximilian Fromm
Gründer, Ingenieur (B.Sc. Mechatronik)
Hinweis: CleverCrash erbringt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Einzelfall vermitteln wir auf Wunsch an spezialisierte Verkehrsrechtskanzleien aus unserem Netzwerk.
Stand: 16.09.2026. Die Seite gibt die zu diesem Zeitpunkt bekannte Rechtslage und Rechtsprechung wieder.
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Kfz-Sachverständigenbüro Fromm
Schillerstr. 67a
91054 Erlangen
Wir sind für Sie in ganz Franken unterwegs. Von Nürnberg, Fürth über Erlangen und Bamberg.
Mitglied im Verein Deutscher Ingenieure (VDI).
Kenntnisprüfung beim Sachverständigenfachverband SFV e.V. abgelegt.